Sozialhilfe/Asyl mit Behandlungsschein

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Die Behandlung/Abrechnung von Asylbewerbern/ Sozialhilfeempfängern erfolgt über die eGK oder mit Behandlungsschein vom Sozialamt.

Der Behandlungsschein vom Sozialamt ist im Original an die KV zu entrichten.

Es ist keine besondere Personengruppe in der Feldkennung FK 4131 anzugeben.

Weitere Informationen sind auf dem Merkblatt Abrechnungsmodalitäten Sonstige Kostenträger der KV Saarland sowie der KV Rheinland-Pfalz und in der Anlage 1 der KVS-Aktuell unter Links und Verweise zu finden.

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