die ePA für alle
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine medizinische Anwendung, mit der eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich ist.
Für Patienten ist die ePA bisher freiwillig, die ePA wird auf ihren Antrag über die Krankenkasse angelegt.
Ab Januar 2025 wird sich dies ändern:
alle gesetzlich Krankenversicherten erhalten eine elektronische Patientenakte, es sei denn sie widersprechen.
Informationen und FAQ
Informationen zur ePA für alle
… für alle Nutzergruppen
- die gematik-Informationsseite:
Alle Infos für verschiedene Nutzergruppen auf einen Blick
inklusive Erklärfilm, Klickdummy und ausführlichem FAQ-Bereich
… hauptsächlich für Praxen
- die KBV-Informationsseite
- KBV-PraxisInfoSpezial mit Basiswissen zur ePA (PDF)
- KBV-Infoblatt: die ePA 2025 – Alles auf einen Blick (PDF)
- Material zur ePA-Infoveranstaltung am 2. Oktober (mit Links zu:
Aufzeichnung der Veranstaltung – via YouTube, Präsentationen – PDF, Demo-Version der gematik zur elektronischen Medikationsliste in der ePA) - KBV Online-Fortbildung für Praxen (mit 6 CME-Punkten) über das Fortbildungsportal der KBV >> weitere Informationen
- die KBV-FAQ-Seite
… hauptsächlich für Versicherte
Befüllung ab Januar 2025
Sofern seitens des Patienten kein Widerspruch gegen die Bereitstellung der ePA oder gegen bestimmte Anwendungsfälle vorliegt, gibt es ePA-Befüllungen, zu denen Praxen verpflichtet sind.
Dazu kommen Daten, die auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten in die ePA übertragen werden sollen.
Manche der Eintragungen können von den Patienten selbst administriert oder neu an- /abgelegt werden.
“Wer was einpflegt
– Diese Daten aus der Praxis kommen in die elektronische Patientenakte”
… das finden Sie auf der gleichnamigen KBV-Seite
Weitere “Basisinformationen zu Aufgaben, Pflichten und Zugriffsrechten”:
Abrechnung
Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten auf der ePA können Praxen folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen:
GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ (2024: 1,79 Euro / 15 Punkte)
GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820“ (2024: 36 Cent / 3 Punkte)
GOP 01648 „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ (2024: 10,62 Euro / 89 Punkte)
Technische Voraussetzungen
… und Bestandteile.
Ärzte und Psychotherapeuten müssen seit 30. Juni 2021 die Voraussetzungen zur Befüllung und zum Auslesen der ePA in ihren Praxen schaffen.
Bitte beachten Sie: sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, droht eine Kürzung des Honorars um ein Prozent.
Datenschutz
Nicht nur das Bundesgesundheitsministerium erklärt auf ihrer Webseite zur epa die Sicherheit der Daten:
“Innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) ist die Sicherheit der persönlichen medizinischen Daten gewahrt. Die Speicherung erfolgt auf sicheren Servern nach höchsten Sicherheitsstandards. Die Server stehen in Deutschland und unterliegen den europäischen Datenschutzbestimmungen. Zudem dürfen Daten aus der ePA immer nur für einen klar ausgewiesenen Zweck genutzt werden.”
Auch die Verbraucherzentrale sieht eine sehr hohe Datensicherheit:
“Der Schutz Ihrer persönlichen Gesundheitsdaten hat höchste Priorität. Die Anforderungen an die Datensicherheit der elektronischen Patientenakte sind daher sehr hoch. Die Inhalte sind verschlüsselt, so dass niemand außer Ihnen und den von Ihnen Berechtigten Inhalte lesen können.”
(verbraucherzentrale.de)