Honorarkürzungen im Rahmen der Telematikinfrastruktur

Geschätzte Lesedauer: 1 min

Allgemein

Im Rahmen der Telematikinfrastruktur hat der Gesetzgeber einige Vorschriften und Gesetze erlassen, die bei Nichteinhaltung zu pauschalen Kürzungen des Honorars führen können.

Versichertenstammdatenmanagement – VSDM

Nach §291b Absatz 2 SGB V (PDSG) haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung der Dienste nach Absatz 1 (VSDM) zu prüfen.

Nach §291b Absatz 5 SGB V (PDSG) ist den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ab dem 1. Januar 2019 ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 (VSDM) nicht nachkommen, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 ab dem 1. März 2020 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Prozent zu kürzen. Die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis sich der betroffene an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen hat und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung verfügt.

Höhe der pauschalen Honorarkürzung: 2,5 % (taggenau bis zum Anschluss an die TI)

Elektronische Patientenakte – ePA

Nach § 341 Abs. 6 SGB V haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021 erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht ist.

Die Kürzung des Honorars erfolgt nur dann, wenn keine Sanktion aufgrund fehlenden VSDMs vollzogen wird.

Die ePA-Fähigkeit einer Praxis wird mittels der Feldkennungen 0225 ff. aus dem BESA-Satz der Quartalsabrechnung ermittelt. Da das ePA-Modul auch abgekündigt werden kann, wird die ePA-Fähigkeit für jedes Quartal neu festgestellt.
Höhe der pauschalen Honorarkürzung: 1 % für das gesamte Quartal

elektronisches Rezept – eRezept

Nach § 360 Abs. 17 SGB V haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Wird der Nachweis nicht bis zum 1. Mai 2024 erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen. Die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erbracht ist.

Die Honorarkürzung aufgrund fehlenden eRezepts wird zusätzlich auch zu bereits ausgesprochenen Sanktionen vollzogen:

  • fehlendes eRezept: Kürzung i. H. v. 1 %
  • fehlendes VSDM und fehlendes eRezept: Kürzung i. H. v. 3,5 %
  • fehlende ePA und fehlendes eRezept: Kürzung i. H. v. 2 %
Die eRezept-Fähigkeit einer Praxis wird mittels der Feldkennungen 0225 ff. aus dem BESA-Satz der Quartalsabrechnung ermittelt. Da das eRezept-Modul auch abgekündigt werden kann, wird die eRezept-Fähigkeit für jedes Quartal neu festgestellt.
Höhe der pauschalen Honorarkürzung: zusätzlich 1 % für das gesamte Quartal (auch i. V. m. anderen Sanktionen)
War dieser Artikel hilfreich?
Nein