Niederlassen im gesperrten Bereich

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Optimale Bedingungen bietet die Niederlassung in offenen Planungsbereichen, da man sich dort neu niederlassen kann (Praxisneugründung) oder sich frei mit einem Sitz anstellen lassen kann. Das heißt aber nicht, dass man in gesperrten Planungsbereichen keine Möglichkeiten der vertragsärztlichen bzw. –psychotherapeutischen Tätigkeit hat:

Praxisübergabe in zulassungsbeschränkten Gebieten

Bei Zulassungsbeschränkungen ist die Ausschreibung obligatorisch

Das Verfahren zur Nachbesetzung einer Vertragsarztpraxis wird mit dem Antrag auf Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes eingeleitet. Dieser Antrag ist von dem Praxisinhaber, d.h. von dem die Praxis abgebenden Arzt, an die Kassenärztliche Vereinigung Saarland (KVS) zu richten. Mit diesem Antrag ist der Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt zu erklären, der unter dem Vorbehalt der bestandskräftigen Zulassung des vom Praxisabgeber ausgewählten Bewerbers erfolgen sollte.

Seit dem 01.01.2013 wird die Nachbesetzung in einem zweistufigen Verfahren durch den Zulassungsausschuss vollzogen:

  1. Entscheidung durch den ZA: Ist die Praxis versorgungsrelevant?
  2. Wenn ja: Entscheidung zur Ausschreibung durch den ZA

(Wenn der Zulassungsausschuss die Ausschreibung ablehnt, wird die Zulassung beendet.)

Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland wird danach die Ausschreibung auf der Homepage unter einer Kennziffer veranlassen mit dem Ziel, die Praxis an einen Nachfolger zu übergeben.

Sollte das Ausschreibungsverfahren ohne Ergebnis verlaufen und eine erneute Ausschreibung notwendig sein, wird der Vertragsarztsitz nochmals ausgeschrieben. Das Ausschreibungsverfahren kann mehrmals durchgeführt werden.

Rechtzeitig aktiv werden !

Bei der Planung der Praxisübergabe und der Wahl des Ausschreibungszeitpunktes ist zu bedenken, dass allein die Ausschreibung erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Der Beginn des Ausschreibungszeitpunktes sollte daher frühzeitig gewählt werden.

Auf die Ausschreibungen von Vertrags(arzt)sitzen haben Interessenten die Möglichkeit, sich als Praxisnachfolger bei der KVS zu bewerben und auf diesem Wege eine Zulassung zu erhalten. Wichtig ist hierbei, dass die Bewerbung möglichst innerhalb der Ausschreibungs- und Bewerbungsfrist erfolgt.

Die KVS sammelt die eingehenden Bewerbungen und stellt eine Bewerberliste zusammen, die sie dem Praxisabgeber und dem Zulassungsausschuss zukommen lässt. Damit gibt sie zugleich das Verfahren an den Zulassungsausschuss ab.

Ganz wichtig: Der richtige Vertrag

Faktisch beginnt damit für den Praxisabgeber die Verhandlungsphase mit den Bewerbern. Ziel sollte sein, möglichst vor der mündlichen Verhandlung beim Zulassungsausschuss einen Bewerber auszuwählen und sich mit diesem über die Übergabemodalitäten zu einigen. Es empfiehlt sich bereits nach Abschluss der Verhandlungen, mit dem ausgewählten Bewerber einen Vertrag zu fixieren und die wesentlichen Verhandlungspunkte einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. 

Für die konkrete Vertragsgestaltung empfiehlt es sich, wie bereits eingangs erwähnt, einen mit Arztrechtsfragen vertrauten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Was ist die Praxis wert?

Der wirtschaftliche Wert einer Praxis und damit der Kaufpreis wird in der Regel nach den vorhandenen Sachwerten (Inventar, apparative Ausstattung) und dem immateriellen Wert (Goodwill) bemessen, der sich im Wesentlichen durch den Patientenstamm und die Honorarumsätze bewerten lässt. Hierfür gibt es kein vorgeschriebenes verbindliches Bewertungsverfahren. Sofern eine Einigung über den Kaufpreis nicht zustande kommt, kann ein Praxiswertgutachten eingeholt werden.

Bei der Bewertung ist ggf. zu berücksichtigen, dass bei der Übergabe einer Praxis mit besonderer apparativer Ausstattung die Geräte von dem Nachfolger nur dann genutzt werden können, wenn dieser die Geräte in gleicher Weise einsetzen kann. Dies spielt insbesondere bei Leistungen eine Rolle, für die eine besondere Genehmigung durch die KVS erforderlich ist. Hier empfiehlt es sich, dass sowohl der Praxisinhaber als auch der eventuelle Nachfolger rechtzeitig den Kontakt mit der KVS aufnehmen.

Falls mit dem Praxisverkauf auch die Übernahme von Gebäuden und Grundstücken verbunden sein sollte, ist der Kaufvertrag darüber hinaus beurkundungspflichtig.

Besonderheiten treten auf, wenn die Praxisnachfolge in einer Gemeinschaftspraxis durchgeführt werden soll. Hier ergibt sich aus dem Gesetz (§ 103 Abs. 6 SGB V) bzw. eventuell aufgrund vertraglicher Absprachen ein Mitspracherecht der übrigen Praxispartner der Gemeinschaftspraxis.

Für die Praxisübergabe kann es sich auch empfehlen, zunächst eine Gemeinschaftspraxis mit dem gewünschten Nachfolger im Rahmen des Job-Sharing zu bilden und ein Nachfolgekonzept festzulegen.

Eigeninitiative des Praxisinhabers

Als Vorbereitung zum Ausschreibungsverfahren empfehlen wir, schon im Vorfeld in aller Ruhe einen Nachfolger zu suchen. Zu diesem Zweck steht u. a. die Kassenärztliche Vereinigung Saarland mit ihrem Beratungsangebot vermittelnd zur Verfügung. Ist der Wunschkandidat gefunden, kann der oben beschriebene Weg der öffentlichen Ausschreibung beschritten werden.

Falls mehrere Bewerber an der Praxisübernahme interessiert sind, sollte man versuchen, mit allen Interessenten Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, das Nachbesetzungsverfahren nur noch mit einem Bewerber durchzuführen.

Zulassungsverfahren

Mit der Bewerbung des/r Interessenten bei der KVS beginnt das Zulassungsverfahren.

Jede Bewerbung muss daher den Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zum Gegenstand haben.

Des Weiteren muss aufgrund der Bewerbungsunterlagen die Zulassungsfähigkeit des Bewerbers (Arztregistereintragung, Führungszeugnis, Berufshaftpflicht etc.) hervorgehen. Hat sich der Praxisinhaber für einen der Bewerber als Praxisnachfolger entschieden, so teilt er dies dem Zulassungsausschuss mit. Der Zulassungsausschuss wird eine mündliche Verhandlung anberaumen und über die Zulassungsanträge der Bewerber unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien (103 Abs. 4 SGB V) entscheiden. Voraussetzung für die fachliche Eignung ist die Fachgebietsidentität bei Praxisübergeber und Nachfolger sowie bei Trennung von haus- und fachärztlicher Versorgung die Gebietsgleichheit.

Haben sich die Beteiligten bereits zuvor geeinigt und eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Praxisübergabe geschlossen, sollte diese bereits unter dem Vorbehalt der Erteilung der Zulassung stehen. Da im Rahmen der Vertragsgestaltung weitere wichtige Punkte (z. B. Regelung zur Übergabe der Patientenkartei, Konkurrenzschutzklausel, Mietverhältnis, Arbeitsverträge etc.) zu formulieren sind, hat es sich als vorteilhaft erwiesen, hierzu einen Angehörigen der steuerberatenden oder rechtsberatenden Berufe hinzuzuziehen.

Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass sich das Nachbesetzungsverfahren durch Konkurrentenwidersprüche von abgelehnten Bewerbern erheblich verzögern kann. Dieses Risiko ist zeitlich kaum kalkulierbar. Ggf. sollte eine Regelung gefunden werden, wie nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne weiterverfahren wird.

Nachfolgersuche manchmal nicht einfach

Im Saarland ist es in jüngster Zeit schon zu Schwierigkeiten bei der Nachfolgersuche für Vertragsarztpraxen gekommen. Hier sind im Moment insbesondere die Arztgruppen Allgemeinmedizin und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde zu erwähnen. Wir empfehlen daher übergabewilligen Ärzten, sich möglichst frühzeitig nach Interessenten umzusehen. Hierbei ist ihnen die Kassenärztliche Vereinigung Saarland im Rahmen ihres Beratungsangebotes gerne behilflich.

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