Impfvereinbarungen

Die Impfvereinbarungen mit den Krankenkassenverbänden regeln die Vergütung der Impfleistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gezahlt werden.

Für Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Schutzimpfungen gilt die Richtlinie über Schutzimpfungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut.

Bezug von Impfstoffen im Saarland

Außer COVID-19-Impfstoff  –> Bezug derzeit noch über den Bund

Bestellung COVID-19-Impfstoffe auf Muster 16:
Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. 

Die in der Anlage zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Impfstoffen (s. Dokumente) aufgenommenen Impfungen können über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Der Bezug von Impfstoffen erfolgt ohne Namensnennung des Patienten auf Muster 16, das im Personalienfeld mit der Kennzeichnung „Impfstoffe“ zu versehen ist; dabei ist das Statusfeld „8“ und „9“ einzudrucken bzw. anzukreuzen, die AOK Rheinland-Pfalz / Saarland – Die Gesundheitskasse ist als Kostenträger anzugeben. Nach Möglichkeit sollten kostengünstigere Mehrdosenverpackungen bezogen werden.

COVID-19-Impfung:

Mit Wirkung zum 08.04.2023 ist die COVID-19-Impfung Bestandteil der saarländischen Impfvereinbarungen.

Abrechnung und Dokumentation:

KBV: Abrechnung und Dokumentation

Hinweise zur Impfstoffbestellung:

Der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff bleibt vorerst unverändert, ebenso die Anlieferung.:

KBV: Hinweise zur Impfstoffbestellung

Bestellung auf Formular 16:

Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage der KBV mitgeteilt.

Übersicht bestellbare Impfstoffe: Link zur KBV

Anspruch:

Auf welche Impfungen/Impfstoffe gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt.

Impfzubehör:

Das Impfzubehör wird nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen bestellen Praxen es über ihre Apotheke. Die Kosten für Einmalkanülen/-spritzen sind von den Arztpraxen zu tragen (Allgemeine Praxiskosten). Die ggf. erforderliche Kochsalzlösung können Sie über den SSB verordnen und beziehen.

KBV: COVID-19-Schutzimpfung – Übersicht Impfzubehör

Grippeschutzimpfung 

Pneumokokken-Impfstoff 

Affenpocken-Impfung:

Die Impfung gegen Affenpocken (M-Pox Impfung) wurde mit Wirkung zum 01. April 2023 in die regionalen Impfvereinbarungen aufgenommen.

Meningokokken-B-Standardimpfung für Säuglinge und Kleinkinder

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat zu Jahresbeginn eine Empfehlung für eine Meningokokken-B-Standardimpfung für Säuglinge und Kleinkinder ausgesprochen. Die Empfehlung wurde nun mit Inkrafttreten des G-BA Beschlusses am 30.05.2024 in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) übernommen (https://www.g-ba.de/beschluesse/6500/). Mit Inkrafttreten des G- BA Beschlusses ist die MenB-Impfung eine Kassenleistung.

Die regionalen Verhandlungen zur Aufnahme der Impfung in die Impfvereinbarungen des Saarlandes konnten derzeit noch nicht abgeschlossen werden. Bis zur Einigung der regionalen Vertragspartner über die Vergütung der Impfung kann die Impfung nur über Kostenerstattung abgerechnet werden. Der Impfstoff für die MenB-​Impfung ist privat zu verordnen und die Impfleistung nach GOÄ abzurechnen.

Die STIKO empfiehlt alle Säuglinge ab dem Alter von 2 Monaten gegen Meningokokken der Serogruppe B (MenB) mit dem Impfstoff 4CMenB (Bexsero®) zu impfen. Sie empfiehlt den frühzeitigen Beginn der Impfserie. Säuglinge sollen 3 Impfstoffdosen nach dem 2+1 Schema im Alter von 2, 4 und 12 Monaten erhalten. Nachholimpfungen gegen MenB werden bei Kleinkindern bis zum 5. Geburtstag empfohlen. (s. Epidemiologisches Bulletin: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/03_24.pdf?__blob=publicationFile)

RSV-Impfung für Personen ab 75 Jahren und als Indikationsimpfung ab 60 Jahren

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 3. September 2024 den Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zur Umsetzung der RSV-Impfung gefasst. Dieser ist nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger mit Wirkung ab dem 27. September 2024 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt haben GKV-Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf die Impfung gegen Respiratorische Synzytial-Viren unter Beachtung von Indikation, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikation nach der SI-RL. (s. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)

Die regionalen Verhandlungen zur Aufnahme der Impfung in die Impfvereinbarungen des Saarlandes konnten derzeit noch nicht abgeschlossen werden. Die RSV-Impfung ist daher bis auf Weiteres nur gegen Privatliquidation nach GOÄ im Wege der Kostenerstattung abzurechnen. Der Impfstoff (zum Beispiel Abrysvo® oder Arexvy®) ist privat zu verordnen.

Wir werden umgehend informieren, sobald die RSV-Impfung über die Impfvereinbarungen abgerechnet und zu Lasten des Sprechstundenbedarfs verordnet werden kann.

Berufsbedingte Impfungen:

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern, beispielsweise dem Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, haben. 

Berufsbedingte Reiseimpfungen:

Wenn ein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch einen Auslandsaufenthalt indiziert ist, und der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist, haben Versicherte Anspruch auf berufsbedingte Reiseschutzimpfungen.

Abgerechnet werden die berufsbedingten bzw. Reiseimpfungen nach § 11 Abs. 3 SI-RL mit folgenden Buchstaben, die der Abrechnungsnummer zugefügt werden: V (bzw. Y) – erste Dosis eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie / W – letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung / X- Auffrischungsimpfung

Alle Verträge mit den Krankenkassen finden Sie unter den „Downloads“.

Stand 01/01/2024