Impfvereinbarungen

Die Impfvereinbarungen mit den Krankenkassenverbänden regeln die Vergütung der Impfleistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gezahlt werden.

Für Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Schutzimpfungen gilt die Richtlinie über Schutzimpfungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut.

Bezug von Impfstoffen im Saarland

Außer COVID-19-Impfstoff  –> Bezug derzeit noch über den Bund

Bestellung COVID-19-Impfstoffe auf Muster 16:
Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. 

Die in der Anlage zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Impfstoffen (s. Dokumente) aufgenommenen Impfungen können über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Der Bezug von Impfstoffen erfolgt ohne Namensnennung des Patienten auf Muster 16, das im Personalienfeld mit der Kennzeichnung „Impfstoffe“ zu versehen ist; dabei ist das Statusfeld „8“ und „9“ einzudrucken bzw. anzukreuzen, die AOK Rheinland-Pfalz / Saarland – Die Gesundheitskasse ist als Kostenträger anzugeben. Nach Möglichkeit sollten kostengünstigere Mehrdosenverpackungen bezogen werden.

COVID-19-Impfung:

Mit Wirkung zum 08.04.2023 ist die COVID-19-Impfung Bestandteil der saarländischen Impfvereinbarungen.

Abrechnung und Dokumentation:

KBV: Abrechnung und Dokumentation

Hinweise zur Impfstoffbestellung:

Der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff bleibt vorerst unverändert, ebenso die Anlieferung.:

KBV: Hinweise zur Impfstoffbestellung

Bestellung auf Formular 16:

Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage der KBV mitgeteilt.

Übersicht bestellbare Impfstoffe: Link zur KBV

Anspruch:

Auf welche Impfungen/Impfstoffe gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt.

Impfzubehör:

Das Impfzubehör wird nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen bestellen Praxen es über ihre Apotheke. Die Kosten für Einmalkanülen/-spritzen sind von den Arztpraxen zu tragen (Allgemeine Praxiskosten). Die ggf. erforderliche Kochsalzlösung können Sie über den SSB verordnen und beziehen.

KBV: COVID-19-Schutzimpfung – Übersicht Impfzubehör

Grippeschutzimpfung 

Pneumokokken-Impfstoff 

Affenpocken-Impfung:

Die Impfung gegen Affenpocken (M-Pox Impfung) wurde mit Wirkung zum 01. April 2023 in die regionalen Impfvereinbarungen aufgenommen.

Meningokokken-B-Standardimpfung für Säuglinge und Kleinkinder

Seit dem 30. Mai 2024 haben Säuglinge und Kinder im Alter zwischen 2 Monaten und dem 5. Geburtstag
einen gesetzlichen Anspruch auf die Grundimmunisierung gegen Meningokokken B gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie (Si-RL). Nun konnten sich die Krankenkassen/-verbände im Saarland und die KVS auf die Höhe der Vergütung einigen. Hiernach wird die Impfung gegen Meningokokken B in Höhe von jeweils 

12,50 € für die erste Impfung, (89116A)
10,00 € für die zweite (89116Z) und
12,50 € für die letzte Impfung (89116B) vergütet.

Somit ist der Impfstoff ab dem 01.04.2025 über das Muster  16 (über Sprechstundenbedarf) zu beziehen und die Ziffern 89116A für die erste, 89116Z für die zweite Impfung, sowie die 89116B für die letzte Impfung der Serie abzurechnen.

Die Privatliquidation ist ab dem 01.04.2025 nicht mehr zulässig.

Die STIKO empfiehlt alle Säuglinge ab dem Alter von 2 Monaten gegen Meningokokken der Serogruppe B (MenB) mit dem Impfstoff 4CMenB (Bexsero®) zu impfen. Sie empfiehlt den frühzeitigen Beginn der Impfserie. Säuglinge sollen 3 Impfstoffdosen nach dem 2+1 Schema im Alter von 2, 4 und 12 Monaten erhalten. Nachholimpfungen gegen MenB werden bei Kleinkindern bis zum 5. Geburtstag empfohlen. (s. RKI-Epidemiologisches Bulletin 03/2024)

RSV-Impfung für Personen ab 75 Jahren und als Indikationsimpfung ab 60 Jahren

Seit August 2024 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) für ältere Erwachsene eine Impfung gegen Erkrankungen durch Respiratorische Synzytial-Viren (RSV). Diese Empfehlung wurde am 27. September 2024 in die Schutzimpfungs-Richtlinie (Si-RL) übernommen. (s. RKI-Epidemiologisches Bulletin 32/2024)

Die Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren und als Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren mit schweren Grunderkrankungen wird mit Wirkung zum 01.04.2025 mit einer Vergütung in Höhe von 9,02 € in die regionalen Impfvereinbarungen aufgenommen.

Somit ist der Impfstoff ab dem 01.04.2025 über das Muster 16 (über Sprechstundenbedarf) zu beziehen und die Ziffer 89137 (Standardimpfung) oder die Ziffer 89138 (Indikationsimpfung) abzurechnen. Die Privatliquidation ist ab dem 01.04.2025 nicht mehr zulässig

Impfung gegen Dengue-Virus-Infektion

Die  berufliche Impfung bzw. die berufliche Reiseimpfung gegen das Dengue-Virus wurde in die regionalen Impfvereinbarungen aufgenommen. Die Dengue-Virus-Impfung wird mit der Ziffer 89136 V für die erste Dosis und mit der 89136 W für die letzte Dosis abgerechnet. (s. RKI-Epidemiologisches Bulletin 48/2023)

Berufsbedingte Impfungen:

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern, beispielsweise dem Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, haben. 

Berufsbedingte Reiseimpfungen:

Wenn ein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch einen Auslandsaufenthalt indiziert ist, und der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist, haben Versicherte Anspruch auf berufsbedingte Reiseschutzimpfungen.

Abgerechnet werden die berufsbedingten bzw. Reiseimpfungen nach § 11 Abs. 3 SI-RL mit folgenden Buchstaben, die der Abrechnungsnummer zugefügt werden: V (bzw. Y) – erste Dosis eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie / W – letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung / X- Auffrischungsimpfung

Alle Verträge mit den Krankenkassen finden Sie unter den „Downloads“.

Stand 01/01/2025