Die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie ist 1992 in Kraft getreten und wurde 2007 grundlegend geändert. Eine erneute Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2015.
Ein wesentlicher Grund war die Aktualisierung des bundesweit gebräuchlichen Befundschemas: Am 1. Juli 2014 hat die Münchner Nomenklatur III die bis dahin geltende Münchner Nomenklatur II abgelöst. Dadurch wurden auch Änderungen an der QS-Vereinbarung notwendig. Diese betreffen die Dokumentation der Präparatebefundung und die Erstellung der Jahresstatistik nach der Münchner Nomenklatur III.
Die weiteren Inhalte der QS-Vereinbarung bleiben unverändert. So betrifft die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie insbesondere folgende Bereiche:
Einheitliche Eingangsqualifikation
Die Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen sind für die berechtigten Facharztgruppen (Pathologen und Gynäkologen) einheitlich geregelt. Darüber hinaus ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Präparateprüfung Voraussetzung.
Fachliche Qualifikation der Präparatebefunder
Die Vereinbarung umfasst auch verbindliche Vorgaben zur fachliche Qualifikation der im Zytologie-Labor unter Anleitung und Aufsicht des zytologieverantwortlichen Arztes tätigen Präparatebefunder.
Durchführung von zytologischen Präparatebefundungen
Vorgaben zur Durchführung von zytologischen Präparatebefundungen sehen vor, dass sie in den Räumen der zytologischen Einrichtung, an einem zytologischen Arbeitsplatz erfolgen. Entsprechend international üblichen Standards dürfen am Mikroskop arbeitende Präparatebefunder durchschnittlich pro Arbeitsstunde nicht mehr als zehn Präparate befunden. Die Vereinbarung enthält Vorgaben zur Präparateaufbereitung, und zur Präparatebefundung nach der Münchner Nomenklatur und regelt, welche Präparate vom zytologieverantwortlichen Arzt zu begutachten sind.
Stichprobenprüfung der Präparatequalität und ärztlichen Dokumentation
Die KV Saarland prüft in Qualitätssicherungskommissionen regelmäßig Präparate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung auf ausreichende technische Präparatequalität, zutreffende und vollständige Beurteilung des Präparates sowie auf vollständige Dokumentation.
Statistische Erfassung der Untersuchungsergebnisse
Der zytologieverantwortliche Arzt erstellt eine Jahresstatistik, die eine fallbezogene Auflistung der zytologischen Befundgruppen enthält. Im Rahmen der internen Praxisorganisation ist anhand dieser Jahresstatistik eine Zusammenführung und Korrelation zytologischer und histologischer Befundergebnisse vorzunehmen.
Wer kann die Genehmigung erhalten?
Fachärzte für Pathologie sowie für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie Zervix-Zytologie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KV Saarland dies zunächst genehmigen. Sie stellen dazu einen Antrag und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche zusätzlichen fachlichen Voraussetzungen sind nötig?
Diagnostik in einem zytologischen Labor: Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen oder vom Umfang her vergleichbaren berufsbegleitenden Tätigkeit (maximal zwei Jahre). Das Labor muss den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie entsprechen.
Persönlich zu beurteilen sind: mindestens 5.000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie, in denen mindestens 200 Fälle von Zervix-Karzinomen oder deren Vorstadien enthalten sein müssen (gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Lehrsammlung).
Erfolgreiche Teilnahme an der Präparateprüfung nach Anlage der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie.
Welche sonstigen Voraussetzungen sind zu erfüllen?
die fachliche Befähigung der Präparatebefunder (siehe § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie) zusätzlich für die Zervix-Zytologie müssen räumliche und apparative Voraussetzungen erfüllt werden (siehe § 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie).
Elektronische Programmdokumentation
Die elektronische Dokumentation ist Teil des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms. Sie erfolgt mit Hilfe von Dokumentationsbögen, die in der Praxissoftware hinterlegt sind. Untersuchungen die im Rahmen des organisierten Programms zur Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung durchgeführt werden müssen seit 1. Oktober 2020 elektronisch dokumentiert werden.
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Pathologen, Labormediziner und Mikrobiologen müssen die Formulare Zytologie (ZKZ) und HPV-Test (ZKH) ausfüllen, wenn sie die Abstriche/Tests auswerten und eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung haben (Zytologie GOP 01762, GOP 01766) (HPV-Test GOP 01763, GOP 01767).
Was wird abgerechnet
Gebührennummer des EBM
01762
Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 6 der oKFE-RL
01766
Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 7 mittels Zytologie der oKFE-RL
01826
Zytologische Untersuchung (Empfängnisregelung)
19327
Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche(s) von der Portio-Oberfläche und/oder aus dem Zervixkanal
Die rechtlichen Grundlagen und weitere wichtige Informationen
Qualitätssicherungsvereinbarung zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri nach §135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie)
Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)