Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie in Abstimmung mit den Krankenkassen erneut über die korrekte Vorgehensweise bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf informieren. Gemäß der gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung muss jede Verordnung vom Vertragsarzt unterschrieben und mit dem Vertragsarztstempel versehen werden. Der Bezug des Sprechstundenbedarfs muss zeitgleich mit der Verordnung erfolgen. Dies bedeutet, dass das nachträgliche Ausstellen eines Rezeptes für bereits gelieferten Sprechstundenbedarf unzulässig ist. Vordrucke müssen vor der Weitergabe an Dritte vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein. Uns ist bewusst, dass dies in der Praxis mitunter anders gehandhabt wurde, dennoch ist ein Abweichen von oben genannten Vorgaben unzulässig. Dies gilt auch für:
- das Überlassen von unausgefüllten Rezepten an Dritte, wie beispielsweise Lieferanten von Sprechstundenbedarf,
- für das Unterzeichnen von Blanko-Rezepten,
- sowie das nachträgliche Ausfüllen der Verordnungen über den gesamten im Quartal bezogenen Sprechstundenbedarf.
Diese Regelungen für den Umgang mit Muster 16-Formularen waren bereits in der Vergangenheit gültig und gelten auch für die Zukunft.