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Videosprechstunde

Die Behandlung von Patienten in der Videosprechstunde kann eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt darstellen und ist auch dann möglich, wenn der Patient zuvor noch nicht in der Praxis in Behandlung war. Die Behandlungsmöglichkeiten sind hier nicht auf bestimmte Indikationen beschränkt.

Nach dem Wegfall der Corona-Sonderregelung sind Fallzahl und Leistungsmenge bei der Videosprechstunde wieder begrenzt. Ärzte und Psychotherapeuten dürfen maximal 30 Prozent ihrer Patienten (Behandlungsfälle) ausschließlich per Video behandeln. Leistungen, die in einer Videosprechstunde durchgeführt werden können, sind je Behandler pro Quartal auf 30 Prozent je GOP limitiert.
Die Vergütung des Videokontaktes erfolgt mit der Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale sowie über einzelne im Rahmen der Videosprechstunde zugelassenen Leistungen.

Bitte beachten Sie unbedingt unser Merkblatt und die Informationen der KBV welche Leistungen in der Videosprechstunde abrechenbar sind und wie diese zu kennzeichnen sind.

Die Abrechnung per Videosprechstunde ist immer dann mit der Pseudo-GOP 88220 (Feldkennung 5001 “GNR”) zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt wird. Kommt es im laufenden Quartal zusätzlich zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, dann muss die GOP 88220 wieder entfernt werden.

Videosprechstunde in der Psychotherapie

Die Psychotherapie kann grundsätzlich auch als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände des Patienten entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann. Dabei müssen die Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen, insbesondere der Sorgfaltspflichten, beachtet werden.

Seit Oktober 2021 ist die Therapie per Video auch für Akutbehandlungen und Gruppentherapien möglich. Diese weitere Flexibilisierung der psychotherapeutischen Leistungen per Video wurde unabhängig von der Pandemie mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz angestoßen.

Nicht jede psychotherapeutische Leistung darf im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Dies gilt vor allem für die Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie), die nicht per Video stattfinden dürfen. Auf unserem u.s. Merkblatt sowie auf der Themenseite der KBV finden Sie eine Auflistung der Leistungen die Sie in der Videosprechstunde abrechnen können.

Psychotherapeuten dürfen maximal 30 Prozent ihrer Patienten (Behandlungsfälle) ausschließlich per Video behandeln. Die Obergrenze gilt in der Psychotherapie nicht bezogen auf jede einzelne GOP, sondern auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal abgerechneten GOPs des Kapitels 35, die per Videosprechstunde zulässig sind. Ausnahme davon ist die psychotherapeutische Akutbehandlung nach der GOP 35152. Für diese Leistung gilt weiterhin die GOP-bezogene Begrenzung. Sie darf weiterhin für sich genommen nur zu maximal 30 Prozent per Video stattfinden

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst – insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz – sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Praxen die Videosprechstunde anbieten müssen dies ihrer KV anzeigen und einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen.

Änderungen

17.08.2023 – Für die Authentifizierung von unbekannten Patienten vor Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Der Bewertungsausschuss hat die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 

GOP 01444 für unbekannte Patienten:
Praxen rechnen in diesen Fällen weiterhin die Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 (10 Punkte/1,15 Euro) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Der Zuschlag ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Die GOP war 2019 zeitlich befristet in den EBM aufgenommen und seitdem bereits zweimal verlängert worden.