Die Behandlung von Patienten in der Videosprechstunde kann eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt darstellen und ist auch dann möglich, wenn der Patient zuvor noch nicht in der Praxis in Behandlung war. Die Behandlungsmöglichkeiten sind hier nicht auf bestimmte Indikationen beschränkt.
Seit 1. April 2025 wird der Anteil der Behandlungsfälle, die in einem Quartal im Videokontakt ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden, für bekannte Patienten von 30 Prozent auf 50 Prozent angehoben. Für bekannte Patienten erhalten Ärzte und Psychotherapeuten dann einen Zuschlag (GOP 01452) zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale.
Bei unbekannten Patienten bleibt der Anteil der Behandlungsfälle, die in einem Quartal im Videokontakt ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden, bei 30 Prozent.
Die Abrechnung per Videosprechstunde ist immer dann mit der Pseudo-GOP 88220 (Feldkennung 5001 “GNR”) zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt wird. Kommt es im laufenden Quartal zusätzlich zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, dann muss die GOP 88220 wieder entfernt werden.
Videosprechstunde in der Psychotherapie
Die Psychotherapie kann grundsätzlich auch als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände des Patienten entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann. Dabei müssen die Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen, insbesondere der Sorgfaltspflichten, beachtet werden.
Seit Oktober 2021 ist die Therapie per Video auch für Akutbehandlungen und Gruppentherapien möglich. Diese weitere Flexibilisierung der psychotherapeutischen Leistungen per Video wurde unabhängig von der Pandemie mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz angestoßen.
Seit 01.01.2025 Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video möglich: Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können künftig auch per Video durchgeführt werden. Damit ist ein flexibler Zugang zur Psychotherapie möglich. Dem Präsenzkontakt wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen müssen deshalb in der Regel weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden (§ 21 Abs. 3).
Technische Anforderungen
Die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst – insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz – sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Praxen die Videosprechstunde anbieten müssen dies ihrer KV anzeigen und einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen.
Änderungen
GOP 01444 für unbekannte Patienten:
Praxen rechnen in diesen Fällen weiterhin die Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 (10 Punkte/1,15 Euro) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Der Zuschlag ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Die GOP war 2019 zeitlich befristet in den EBM aufgenommen und seitdem bereits zweimal verlängert worden.