Im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen staatliche Behörden die medizinische Versorgung regeln und finanzieren, gilt bei der Gesundheitsversorgung in Deutschland das Prinzip der Selbstverwaltung. Das heißt: Der Staat gibt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen – insbesondere in dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – vor, aber die Träger des Gesundheitswesens organisieren sich selbst, um in eigener Verantwortung die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Dieses Prinzip hat sich seit Jahrzehnten bewährt.
Satzungsgemäß erheben die KVen von ihren Mitgliedern zur Deckung ihrer Kosten einen so genannten Verwaltungskostenbeitrag. Dieser wird in der Regel als Prozentsatz der von den Ärzten abgerechneten Vergütung einbehalten. Zudem sind die KVen berechtigt, zusätzlich zweckgebundene Umlagen und aufwandsgebundene Zuschläge zu erheben. Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags wird jährlich von der Vertreterversammlung festgesetzt und orientiert sich am Volumen des aufgestellten Haushalts. Das Vorgehen bei der Beitragserhebung bedeutet konkret, dass die von der GKV für Leistungen in der ambulanten Versorgung ausgewiesenen Gelder zu einem Teil für Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden. Krankenkassen, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen müssen über die Verwendung der Mittel ihren Mitgliedern gegenüber Rechenschaft ablegen. Dazu gehört, dass der Verwaltungskostenanteil am Beitragssatz gesondert ausgewiesen wird und Vorstandsvergütungen offengelegt werden müssen. Im Haushalt der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland fällt in den letzten Jahren eine zunehmende Steigerung der Verwaltungskosten auf, dem wir uns in dieser Arbeit durch eine separate Analyse widmen wollen.
Über die Ergebnisse wird in einem Artikel berichtet, der im August im Saarländischen Ärzteblatt veröffentlicht wurde.