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Vertretung

Der Vertragsarzt hat seine vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Im Abwesenheitsfalle – bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung – kann er sich vertreten lassen und zwar innerhalb von zwölf Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten.

Praxisabwesenheit und Vertretung von mehr als einer Woche sind der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland so frühzeitig wie möglich unter namentlicher Benennung des Vertreters schriftlich mitzuteilen.

Formular Mitteilung über die Verhinderung der Praxisausübung

Der Vertragsarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Patienten (z. B. durch Aushang, Pressehinweise, Anrufbeantworter) rechtzeitig auf die Vertretungsregelungen aufmerksam gemacht werden. Dies gilt auch bei Urlaubsabwesenheit von weniger als einer Woche.

Der Arzt, der sich vertreten lassen will, muss bei der Wahl seines Vertreters folgendes beachten:

– Er muss vergewissern, ob der vertretungswillige Arzt in seiner Person alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung erfüllt ( § 17 Abs. 4 SBOÄ)

– Er muss ein konkreter Vertreter bestellen bzw. benennen; dies gilt auch bei einer kollegialen Vertretung durch einen anderen Vertragsarzt

– Die Vertretung durch benachbarte Vertragsärzte ist nur möglich, wenn diese sich in einer für den Patienten zumutbaren Entfernung befinden und die Übernahme der Vertretung ausdrücklich erklärt haben

– Von der vertretenden Praxis ist der vertretende Vertragsarzt mit Anschrift, Telefon und Sprechzeiten anzugeben.
Die Urlaubspläne sollten in den Versorgungsbereichen so früh wie möglich aufgestellt werden, damit gewährleistet ist, dass möglichst nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Ärzte einer Arztgruppe zu gleicher Zeit urlaubsabwesend sind.

Bei Nichteinhalten der genannten Regelungen können disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.