Verordnungen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall erforderlich sind, werden oftmals fälschlicherweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellt.
Da die Kosten solcher falsch gekennzeichneter Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung und außerdem auch dem Ausgabe Volumen der betreffenden Arztpraxis zugeordnet werden, bitten wir folgendes zu beachten:
Arznei- und Verbandmittel
Der behandelnde Arzt kann Arznei- und Verbandmittel verordnen.
Zu verwendender Vordruck: Muster 16
Hilfsmittel
Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen kann nur der D/H-Arzt verordnen.
Zu verwendende Vordrucke: Muster 16 bzw. für Seh- und Hörhilfen Muster 8 oder 15
Heilmittel
Heilmittel kann nur der D-/H-Arzt verordnen, andere Ärzte nur mit vorheriger Genehmigung des Unfallversicherungsträgers.
Liegt die Genehmigung vor, entfällt die Vorstellpflicht beim Durchgangsarzt.
Zu verwendende Vordrucke: Für die Verordnung von Krankengymnastik/physikalische Therapie sind die von den Unfallversicherungsträgern vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Wichtig für Ihr Ausgabenvolumen: “Berufsgenossenschaft“ auf der Verordnung eintragen.
Wichtig für die Verordnung
Bei der Verordnung sowohl für Arznei- und Verbandmittel als auch für Hilfsmittel ist neben der Bezeichnung des Unfallversicherungsträgers auch der Unfalltag und Unfallbetrieb, z. B. Kindertageseinrichtung, Schule, Hochschule anzugeben.
Weiterhin sind das Ankreuzfeld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen und der Freivermerk einzutragen.
Wenn bei Ausstellung einer Verordnung zur Vereinfachung die Krankenversichertenkarte eingelesen wird, ist dringend darauf zu achten, dass die Krankenkassennummer entfernt bzw. gestrichen und darüber handschriftlich „BG“ oder „Berufsgenossenschaft“ eingetragen wird. Nur so ist gesichert, dass die Arznei- und Hilfsmittel über die eigentlich zuständige Berufsgenossenschaft abgerechnet werden und die Abrechnung nicht fälschlicherweise über die Krankenkasse erfolgt und damit budgetrelevant verbucht wird.