Aufgrund einer Änderung im Infektionsschutzgesetz – IfSG, mussten alle Bundesländer bis zum 30.03.2012 eigene Hygiene-Richtlinien verabschieden, in denen insbesondere Details zur Umsetzung des IfSG in “Einrichtungen für ambulantes Operieren” festgelegt wurden.
Geltungsbereich der Verordnung
Die Verordnung gilt u.a. für:
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Dialyseeinrichtungen
- Arztpraxen
- Krankenhäuser
Durchgängig gilt die Verordnung für alle stationären und ambulanten Einrichtungen, in denen invasive Eingriffe durchgeführt werden. Allenfalls rein psychotherapeutisch ausgerichtete Praxen sind ausgenommen.
Für Arztpraxen ohne ambulante Operationstätigkeit ist ein Hygieneplan ausreichend, wie er ohnehin im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 135 Absatz 2 des SGB V vorgegeben ist.
Für Einrichtungen für ambulante Operationen gelten weitaus umfassendere Vorschriften, auch wenn lediglich Eingriffe in einem so genannten Eingriffsraum durchgeführt werden.
Verantwortung
Verantwortlich für die Umsetzung der Richtlinien ist die Leitung der Einrichtung. Sofern der Chirurg für seine Eingriffe ein externes ambulantes Operationszentrum nutzt, geht die Verantwortung formal auf die Leitung dieser Einrichtung über. Gleichwohl empfiehlt es sich auch dann, die Einhaltung der Richtlinien zu überprüfen und dies ggf. auch vertraglich festzuschreiben.
Strukturelle Voraussetzungen
Die hohen Anforderungen an die Räumlichkeiten für ambulante Operationen sind schon bisher verpflichtend in der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren und in den Richtlinien der Bundesärztekammer festgeschrieben.
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist bei der Genehmigung des Bauantrages zu berücksichtigen.
Grundsätzlich empfiehlt sich schon bei der Planung einer Baumaßnahme, eine enge Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz um teure Fehlplanungen und später notwendige Umbauten zu vermeiden.
Hygiene-Personal
Die Hygiene-Verordnung sieht eine Verpflichtung der Leitung von z.B. Einrichtungen für ambulantes Operieren vor, die Ausstattung mit Hygienefachpersonal in erforderlichem Umfang sicherzustellen. Dies betrifft sowohl den Nachweis eigener Kompetenzen als auch die externe Beratung.
Der Beratungsbedarf hängt maßgeblich vom Infektionsrisiko sowie vom Behandlungsspektrum, Operationsspektrum und dem Risikoprofil der Patienten ab.
Die Leitung der Einrichtung muss organisatorisch sicherstellen, dass die erforderliche Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker gewährleistet ist.
Eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt sollte bestellt werden.
Als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer eine Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt erhalten hat und über das Fachgebiet hinausgehende Kenntnisse in Hygiene, Infektiologie und Mikrobiologie verfügt und eine anerkannte, strukturierte, curriculare Fortbildung als hygienebeauftragte Ärztin bzw. hygienebeauftragter Arzt mit Erfolg absolviert hat.
Antibiotic Stewardship
In Einrichtungen für ambulantes Operieren sind entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker zu benennen, die das ärztliche Personal zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch pharmazeutischen Fragestellungen insbesondere zum Einsatz, zur Erfassung und zur Bewertung von Antiinfektiva beraten.
Es empfiehlt sich, hierzu entweder die Beratung durch einen Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin zu sichern. Alternativ oder zusätzlich auch die Beratung durch einen fachkundigen Apotheker. Die Beratung bezieht sich auf mikrobiologische und pharmazeutische bzw. pharmakologische Fragestellungen.
Hygiene-Kommission
Im Saarland, gilt die Pflicht zur Einrichtung einer Hygiene-Kommission, wenn „das Ambulante Operieren der überwiegende Zweck der Einrichtung“ ist. Dies trifft regelmäßig auf ambulante Operationszentren zu.
Surveillance von Infektionen
Die Erkennung von Infektionen und die Entwicklung etwaiger Resistenzen ist insbesondere in Einrichtungen für ambulantes Operieren systemisch zu überwachen und zu bewerten. Es muss sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.
Sektorenübergreifender Informationsaustausch zur Bekämpfung von MRE
Darüber hinaus ist eine sektorenübergreifende gegenseitige Information über bestehende Infektionen und Resistenzen mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten sowie die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Erregern mit speziellen Multi-Resistenzen gefordert, vorzugsweise in regionalen Netzwerken.
Ein postoperatives Überleitungsmanagement ist obligat. Eine sorgfältige und zeitnahe Übermittlung aller relevanten Informationen an die jeweils weiterbehandelnden Ärzte und ggf. den häuslichen Pflegedienst oder die stationäre Pflegeeinrichtung erfolgt unter Beachtung von Schweigepflicht und Datenschutz.
Hygienepläne
Die Leitung der Einrichtung muss die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan festlegen und das Personal in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich – im Rahmen der Informationspflicht – informieren und die Unterweisung dokumentieren .
Im Hygieneplan müssen infektionserkennende, verhütende und bekämpfende Maßnahmen festgelegt werden. Die Hygienepläne sind jährlich, darüber hinaus bei Veröffentlichung neuer Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und der Kommission für Antiinfektiva, Resistenz und Therapie oder sonst anlassbezogen zu aktualisieren.
Qualifikation und Schulung des Personals
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollte Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungen auf dem Gebiet der Hygiene, Infektionsprävention und zur Aufbereitung von Medizinprodukten gegeben werden.
Behördliche Überwachung durch das Gesundheitsamt oder das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Die zuständigen Behörden können Einrichtungen für ambulantes Operieren und Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, infektionshygienisch überwachen.