Patientinnen und Patienten sollen schneller Termine beim Arzt oder Psychotherapeuten bekommen. Das ist ein Ziel des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), das seit 11. Mai 2019 in Kraft ist. Für die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ist das mit einem höheren Aufwand verbunden. Deshalb sieht das Gesetz eine zusätzliche Vergütung vor.
Um diese TSVG-Konstellationen geht es bei der extrabudgetären Vergütung:
- Terminvermittlung durch die Terminservicestellen (TSS):
- TSSTerminfall
- TSSAkutfall
- Terminvermittlung durch den Hausarzt beim Facharzt: Abrechnung Facharzt
- Hausarztvermittlungsfall: Abrechnung Hausarzt
- Offene Sprechstunde
Vergütung und neue Leistungen
In fast allen TSVG-Konstellationen erfolgt die Vergütung extrabudgetär. Das heißt, die gesamte Behandlung des Patienten – durch eine Arztgruppe – wird in dem Quartal zu festen Preisen bezahlt. Ausgenommen sind lediglich Laboruntersuchungen. Zusätzlich gibt es extrabudgetäre Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale beim TSS-Terminfall und beim TSS-Akutfall. Hausärzte, die in dringenden Fällen einen Termin beim Facharzt vermitteln, erhalten dafür ebenfalls einen Zuschlag.
Die Beschlüsse sowie weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/terminvermittlung.php
Änderungen TSVG zum 01.01.2023
TSS-Terminfall
Es werden weiterhin alle Leistungen der Arztgruppe im Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) in voller Höhe vergütet. Zusätzlich wird ein extrabudgetärer Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale gezahlt. Die Vergütung dieser Zuschläge wird wie folgt angehoben:
- Termin spätestens am Folgetag (Akutfall): 200 Prozent (Suffix „A“) ausschließlich im Rahmen der Terminvermittlung durch die TSS!
- Termin spätestens am 4. Tag: 100 Prozent (Suffix „B“)
- Termin spätestens am 14. Tag: 80 Prozent (Suffix „C“)
- Termin spätestens am 35. Tag: 40 Prozent (Suffix „D“)
Die Abrechnung erfolgt wie bisher über die arztgruppenspezifischen TSS-Vermittlungszuschläge. Die Kennzeichnung der Zeitintervalle erfolgt mit den bestehenden bundeseinheitlichen Suffixen.
Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausge-nommen Laborleistungen und die GOP 01720) aufgrund einer Terminvermittlung der TSS erhält die Praxis zukünftig einen Zuschlag in Form einer Zusatzpauschale nach der GOP 01710. Zeitintervalle und Suffixe siehe TSS-Terminfall oben.
Hausarztvermittlungsfall: Facharzt
Ab dem 01. Januar 2023 erhalten Fachärzte und Psychotherapeuten ebenfalls einen Zuschlag, sofern der Hausarzt einen Termin zu einem Facharzt vermittelt hat.
Der EBM wurde dahingehend angepasst, sodass die arztgruppenspezifischen Zuschläge (bisher aus-schl. bei der TSS-Terminvermittlung berechnungsfähig) ab Januar auch bei der Vermittlung durch den Hausarzt abgerechnet werden können.
Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält weiterhin alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Er erhält außerdem einen extrabudgetären Zuschlag von 100, 80 oder 40 Prozent zur Grund- oder Konsiliarpauschale beziehungsweise der Versichertenpauschale bei fachärztlich tätigen Kinder- und Jugendmedizinern (siehe oben Zeitintervalle TSS-Terminfall). Die Höhe des Zuschlags ist davon abhängig, wann der Patient den Termin erhält. Die Abrechnung erfolgt analog den oben genannten arztgruppenspezifischen TSS-Vermittlungszuschlägen nebst Suffixen.
Nicht berechnungsfähig: Der Zuschlag ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient bei dem gleichen Facharzt im laufenden Quartal bereits behandelt wurde. Der Zuschlag kann ebenfalls nicht abgerechnet werden, wenn die Ausstellung einer „Dinglichkeitsüberweisung“ ohne eine Terminvermittlung durch die Praxis erfolgte.
Hausarztvermittlungsfall: Hausarzt
Der Hausarzt oder Kinder- und Jugendmediziner, der für einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbart, erhält 15 Euro (vorher rd. 10 Euro) gemäß der GOP 03008 bzw. 04008. Voraussetzung für diese Vergütung ist, dass der Patient einen Termin spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt erhält oder spätestens am 35. Kalendertag, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservice-stellen der KV oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund einer medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist.
In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Hausarzt. Er kann den Grund in der Patientenakte dokumentieren. Liegt der Termin erst am 24. Tag oder danach (max. bis zum 35. Tag) ist in der Abrechnung eine medizinische Begründung anzugeben (Begründungsfeld, FK: 5009).
Die Zählung der Kalendertage beginnt am Tag nach der Terminvermittlung durch die TSS beziehungsweise nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt.: