“Wasser, das fließt, ist voller guter Eigenschaften; kommt es zum Stillstand, verliert es sie” (Ibn Kalakis, 12. Jahrhundert)
Trinkwasser muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, zu besorgen ist.
Schadensfälle entwickeln.
Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit
Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht oder Leistungen für die Allgemeinheit oder einen wechselnden Personenkreis angeboten werden, müssen gemäß § 55 der Trinkwasserverordnung – TrinkwV jährlich folgende Parameter untersucht werden, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können.
Kaltwasser, mikrobiologische Parameter, Schwermetalle und Indikatorparameter:
- Koloniezahl bei 22°C/36°C
- Escherichia Coli
- Coliforme Bakterien
- Enterokokken
- Pseudomonas aeruginosa
- Blei
- Kupfer
- Nickel
- Färbung
- Trübung
- Geruch
- pH-Wert
Werden im Objekt Wasseraufbereitungsanlagen (z. B. Enthärtungsanlagen) betrieben oder werden dem Trinkwasser Chemikalien zugesetzt (z. B. Korrosionsschutz, Härtestabilisierung) so ist der vorgenannte Mindestuntersuchungsumfang verfahrensspezifisch zu erweitern.
Führen Sie manuelle Spülungen von Medizinprodukten in der Praxis durch?
Erfolgt in der Praxis eine manuelle Aufbereitung von Medizinprodukten, ist für die manuelle Spülung von Medizinprodukten eine mikrobiologisch einwandfreie Trinkwasserqualität sicherzustellen (KRINKO-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“, Punkt 2.2.2 Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung). Die erforderliche mikrobiologische Unbedenklichkeit des Trinkwassers kann nur durch geeignete Trinkwasser-Untersuchungen nachgewiesen werden.
Zu beachten ist hierbei neben § 55 der TrinkwV die „Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen“. Hier ist verbindlich festgelegt, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und Infektionsprävention geschaffen sowie die damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Speziell für den Parameter „Pseudomonas aeruginosa“ sind zudem die Vorgaben des Umweltbundesamtes zu beachten.
Die differenzierten Regelungen für die Untersuchung auf Legionellen sowie die aktuelle Fassung der Trinkwasserverordnung finden Sie hier:
Trinkwasserverordnung und Legionellen
Wer darf Trinkwasser-Beprobungen und- Untersuchungen durchführen?
Die Entnahme der Trinkwasserproben darf nur durch für die Trinkwasseruntersuchung akkreditierte Labore erfolgen. Diese Labore werden z.B. auf der Liste des Ministeriums für Gesundheit bekannt gemacht.