Teleradiologie § 14 StrlSchG

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 Mit Inkrafttreten der neuen Strahlenschutzverordnung vom 31.12.2018 wurden bezüglich der Teleradiologie folgende Sachverhalte neu geregelt:

Während nach § 3 RöV nur Ärztinnen und Ärzte mit der erforderlichen Fachkunde für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung als Teleradiologen zugelassen waren, wird in der neuen Definition des Teleradiologen in § 5 Abs. 38 StrlSchG der Besitz einer erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vorausgesetzt. Das bedeutet, dass je nach dem vom SSV festgelegten Anwendungsbereich, beziehungsweise der tatsächlichen Nutzung des CTs im Nacht- und Wochenenddienst, auch eine Teilfachkunde des betreffenden Organgebietes in Verbindung mit einer CT-Fachkunde genehmigt werden könnte. Diese Genehmigung wäre dann aber auf das entsprechende Organgebiet beschränkt.

 Neu aufgenommen wurde auch, dass eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb gewährleistet sein muss.

 Die Genehmigung ist auf längstens 5 Jahre befristet.

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