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Telematikinfrastruktur – Übersicht

Allgemein

Über die Telematikinfrastruktur (TI) werden alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen miteinander vernetzt. Die Online-Kommunikation der einzelnen Akteure – wie elektronische Arztbriefe oder Telekonsile – soll nur noch über die TI laufen.

Pflichten und Verantwortung

Verantwortlich für den Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur ist die gematik GmbH.

Alle Praxen mussten laut Gesetz spätestens zum 30. Juni 2019 an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen.

Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen galt die Frist bis zum 31. Dezember 2020.

Praxen, die nicht fristgerecht an die TI angebunden sind, wurde das Honorar zuerst um ein Prozent gekürzt (siehe § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V). Mit dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) hatte der Gesetzgeber beschlossen, die Honorarkürzungen ab 1. März 2020 pauschal auf 2,5 Prozent festzusetzen.

Zudem müssen Ärzte und Psychotherapeuten laut Gesetz das VSDM bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen.

Dienste und Anwendungen

Geräte und Bestandteile

Geräte

Die Übersicht der bisher für die TI zugelassenen Geräte finden Sie auf der Webseite der gematik unter: Zulassungen für den Online-Produktivbetrieb

Tipp: Wir raten davon ab, die Gerätschaften einzeln zu kaufen. Achten Sie auch auf die „sicherere Lieferkette“ und bestellen Sie die Komponenten in einem Komplettpaket bei einem PVS-Hersteller Ihres Vertrauens.

Voraussetzungen

  • einen VPN-Zugangsdienst
  • einen E-Health-Konnektor
    Vorhandene Konnektoren können zu E-Health-Konnektoren upgedated werden.
    Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihr Softwarehaus bzw. an Ihren IT-Dienstleister
  • ein E-Health-Kartenterminal
  • Mobiles Kartenterminal (optional)
  • Praxisausweis (SMC-B)
  • ein Updaten für Ihre Praxisverwaltungssoftware (PVS).
    Wenden Sie sich hierfür an Ihren PVS-Anbieter
  • einen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) der 2. Generation und höher für die elektronische Signatur (z. B. obligatorisch für den Versand von eArztbriefen).
    Den eHBA beantragen Sie bei einem von ihrer Landesärztekammer/ Psychotherapeutenkammer zugelassenen Anbieter
Tipp: Prüfen Sie das Preis-Leistungs-Verhältnis des Anbieters. Passt das Angebot zu den Pauschalen, die Praxen von den Krankenkassen im Rahmen der TI-Finanzierungsvereinbarung erstattet bekommen? Übersicht TI Finanzierung.

Anbindung Safenet an die TI

Das Sichere Netz der KVen ist und bleibt an die TI angebunden. Zukünftig müssen allerdings alle Anwendungen im Safenet, die mittels TI nutzbar sein sollen, ein Bestätigungsverfahren bei der gematik durchlaufen. Da dieses Bestätigungsverfahren noch nicht veröffentlicht ist, hat die Gesellschafterversammlung der gematik eine Übergangsregelung beschlossen. Alle Anwendungen im Safenet bleiben bis dahin reibungslos mittels TI erreichbar. Allerdings ist hierzu eine Freischaltung des IP Bereiches (188.144.0.0/15) im Konnektor notwendig.

Weiternutzung des Safenet-Routers
Es gibt 2 Möglichkeiten: 1. Möglichkeit: der Safenet-Router wird durch den Konnektor ersetzt, das sichere Netz der KVen ist damit über die Anbindung zur TI erreichbar. 2. Möglichkeit: ergibt sich durch den Parallelbetrieb, hier wird der TI Konnektor parallel zum bestehenden Praxisnetz geschaltet, der Safenet-Router bleibt bestehen und wird auch weiter genutzt. Über die Frage, welche Möglichkeit für Ihre Praxis die passende ist, sollte Ihnen Ihr Systemhaus beratend zur Seite stehen. Die KVS kann hier keine Empfehlung abgeben, da uns die Struktur in der Praxis nicht bekannt ist.

Sicherung der TI Hardware
Es ist in der Praxis sicherzustellen, dass die zum TI Verbindungsaufbau notwendigen Geräte vor ungesichertem Zugang geschützt werden, insbesondere der Konnektor. Aktuell ist die Praxis bereits für die Zugriffs- und Datensicherheit selbst verantwortlich, dies muss selbstverständlich auch mit der TI fortgesetzt werden. Wie diese Sicherstellung auszusehen hat (Geräteschrank, Möbelstück, etc.) ist der Praxis überlassen. Eine Anschaffung besonderer Sicherheitsmöbel ist nicht vorgeschrieben. Die Konnektoren sollen werksseitig mit einem Kensington Lock Anschluss bestückt sein.