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Telefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten wieder möglich

08.12.2023: Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen; sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.

Dabei gilt jedoch, de Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Die Details für eine telefonische Krankschreibung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese

Bei bekannten Patienten: Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss. Am Telefon muss er sich authentifizieren. Die Praxis kann dazu beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Krankenversichertenkarte abgleichen.
Keine schwere Symptomatik: Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung ist, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist.
Keine Videosprechstunde möglich: Voraussetzung für die Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist ferner, dass der Patient den Arzt nicht per Video konsultieren kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, Patienten die Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
Fünf Kalendertage: Die erstmalige Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist für bis zu fünf Kalendertage möglich. Eine Folgebescheinigung kann nach telefonischer Konsultation nur ausgestellt werden, wenn der Arzt den Patienten zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit feststellt.
Ärztliche Entscheidung: Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt.
Kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Kann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, muss er seinem Patienten mitteilen, dass eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich ist.
Kein Einlesen der eGK: Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist für das Ausstellen der telefonischen AU-Bescheinigung nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte (Feldkennung 5009: Versichertennachweis liegt vor)

Die telefonische Beratung kann mit der GOP 01435 EBM abgerechnet werden. Der Versand der AU an den Patienten wird mit der Kostenpauschale 40128 abgerechnet (hier sind die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen und Ausschlüsse des EBM zu beachten).

Weiterführende Informationen mit den entsprechenden Beschlüssen finden Sie auch auf der Themenseite der KBV.

Ärztliche Bescheinigung eines erkrankten Kindes nach telefonischer Anamnese möglich (“Kinderkrankenschein”)

20.12.2023: KBV und GKV-Spitzenverband haben am 18. Dezember 2023 beschlossen, dass ab sofort das Ausstellen der ärztlichen Bescheinigung eines erkrankten Kindes, ebenfalls nach telefonischer Anamnese
möglich ist. Auch kann die Kostenpauschale für den Versand des Formulars „Ärztliche Bescheinigung für
den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Formular Muster 21) von den Praxen abgerechnet werden. Diese Vereinbarung ist jedoch befristet und gilt vorerst bis zum 30. Juni 2024.

Neu: Vereinbarung im Bundesmantel-Vertrag geschlossen

zum 01.Juli 2024 sind die Voraussetzungen für die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) im Rahmen der Fernbehandlung denen der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit dauerhaft angeglichen. KBV und GKV-Spitzenverband haben eine entsprechende Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte getroffen. Diese löst die bis 30. Juni 2024 befristete Vereinbarung ab.

Demnach gelten die Voraussetzungen, unter denen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, entsprechend für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.


Voraussetzungen für das Ausstellen einer “Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes” (Formular Muster 21):

• das zu behandelnde Kind muss der Praxis bekannt sein
• die Behandlung im Rahmen einer Videosprechstunde ist nicht möglich
• es handelt sich um eine Erkrankungen die keine schwere Symptomatik aufweist
• Ausstellen der „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Formular 21) für bis zu fünf Kalendertage
• eine weitere Bescheinigung per Telefon kann nur ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin das erkrankte Kind zuvor in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht hat

Die Entscheidung, ob ein Anspruch auf eine telefonische Bescheinigung der Erkrankung besteht, trifft
der Arzt oder die Ärztin. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Erkrankung nach telefonischer
Anamnese möglich, ist auf eine persönliche Untersuchung in der Praxis zu verweisen.
Die Authentifizierung des Kindes beziehungsweise eines Elternteils kann über einen Abgleich mit den
Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, zum Beispiel dem Geburtsdatum des Kindes oder dessen Wohnanschrift, erfolgen. Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist nicht erforderlich. Wurde das erkrankte Kind in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis behandelt, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Abrechnung:
Findet indem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, so ist die Bereitschaftspauschale (GOP
01435
) bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bis zu zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Vertragsärztinnen
und Vertragsärzte das Porto über die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen.

Die Versichertenpauschale kann nur abgerechnet werden, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte.