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Informationen zur Psychotherapie und Merkblätter

Merkblätter

Die unten im Downloadbereich aufgeführten Merkblätter beschreiben einen möglichen Ablauf von der Psychotherapeutischen Sprechstunde bis zur Durchführung einer Richtlinientherapie. Bitte beachten Sie bei Ihrer Abrechnung immer die jeweils aktuell dazugehörige PT-Richtlinie, PT-Vereinbarung und die Bestimmungen des EBM.

Weitere wichtige Informationen zu den Beschlüssen, aktuelle Anpassungen/Änderungen finden Sie auf der Themenseite Psychotherapie der KBV, in der Psychotherapie Richtlinie sowie in der Psychotherapievereinbarung.

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Allgemeine Informationen zu Beschlüssen des Bewertungsausschusses:

Psychotherapie für Menschen mit geistiger Behinderung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im vergangenen Jahr die Psychotherapie-Richtlinie angepasst und für Menschen mit einer Intelligenzminderung (ICD-10-GM: F70-F79) höhere Stundenkontingente für eine
ambulante Psychotherapie zum 1. Juli 2019 aufgenommen.

Information zur Abrechnung einer psychotherapeutischen Sprechstunde nach Durchführung probatorischer Sitzungen

Die Durchführung von Leistungen gemäß der Gebührenordnungsposition 35151 (psychotherapeutische Sprechstunde) im Anschluss an probatorische Sitzungen ist aus Sicht der KBV grundsätzlich nicht im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie (§ 11 i. V. m. § 12). Jedoch ist diese Konstellation weder im EBM noch in der Psychotherapie-Richtlinie explizit ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die Abrechnung der psychotherapeutischen Sprechstunde nach Durchführung probatorischer Sitzungen möglich.

Kinder- und Jugendpsychiatrie: Berechnung von Leistungen bei Versicherten jenseits des 21. Lebensjahres

Rückwirkend zum 1. Oktober 2020 erfolgt eine Anpassung in Kapitel 14 EBM „Gebührenordnungspositionen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“.

Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig. Für Versicherte jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres sind die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels nur bei Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung unter Angabe einer besonderen Begründung (FK 5009) berechnungsfähig.

Psychiatrische häusliche Krankenpflege: Psychotherapeuten können Verordnungsleistungen ab 1. Januar 2021 abrechnen

Ab 1. Januar 2021 können Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01422 und 01424 (Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) abrechnen. Zur Umsetzung dieser Anpassung der Häusliche Krankenpflege Richtlinie (HKP-RL) hat der Bewertungsausschuss mit dem aktuellen Beschluss die GOP 01422 und 01424 in die Nummer 6 der Präambel 23.1 EBM aufgenommen.

Klarstellung: Kombination psychoanalytisch begründeter Verfahren bei Einzel- und Gruppentherapie möglich (November 2023)

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie können im Rahmen einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie miteinander kombiniert werden. Das hat der Unterausschuss Psychotherapie und psychiatrische Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) klargestellt.
Nach der Psychotherapie-Richtlinie gelten Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie als (jeweils eigene) psychoanalytisch begründete Psychotherapieverfahren. Die Richtlinie legt zwar fest, dass die drei anerkannten Behandlungsformen (psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie) nicht kombinierbar sind, da dies zu einer Verfremdung der methodenbezogenen Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses der verschiedenen Verfahren führen kann. Beide psychoanalytisch begründeten Psychotherapieverfahren können jedoch in einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie miteinander kombiniert werden.
Aus fachlicher Sicht betrifft die Kombination der beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren insbesondere Kombinationsbehandlungen, in denen die Einzel- und die Gruppentherapie von zwei verschiedenen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten durchgeführt werden soll. Bei der Behandlungsplanung sollte auf eine sinnvolle Abstimmung der jeweiligen Modifikationen der beiden Verfahren geachtet und im Gesamtbehandlungsplan vermerkt werden.
Erfolgt die Behandlung durch zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten können auf dem Formblatt PTV 2 beide Psychotherapieverfahren angekreuzt werden.
Die Kontingente richten sich im jeweiligen Bewilligungsschritt nach demjenigen Verfahren aus, dessen Anwendungsform (Setting) überwiegend durchgeführt wird. Bei der Beantragung sind die Höchstgrenzen nach §§ 29 und 30 Psychotherapie-Richtlinie auch innerhalb der Bewilligungsschritte für das jeweilige Setting zu beachten. Im Bereich der Erwachsenentherapie sind hierbei unterschiedliche Kontingente der Analytischen und Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zu berücksichtigen (s. Anwendungsbeispiel). Eine Therapieeinheit entspricht dabei 50 Minuten in einer Einzelbehandlung und 100 Minuten in einer Gruppenbehandlung.