Praxisausweis (SMC-B – Security Module Card – Betriebsstätte)

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Allgemein

Der elektronische Praxisausweis auch “Security Module Card Typ B” (SMC-B) wird benötigt, um eine Praxis gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) zu authentifizieren.

Ähnlich einer SIM-Karte wird die SMC-B in das stationäre Kartenterminal eingesteckt und verbleibt dort während der gesamten Laufzeit von fünf Jahren.
Nach Ablauf der Gültigkeit einer SMC-B wird eine Folgekarte benötigt.

Zur Inbetriebnahme der TI benötigt eine Praxis grundsätzlich nur eine SMC-B, die in ein stationäres Kartenterminal eingesteckt wird. Werden zusätzlich noch mobile Kartenterminals eingesetzt, so wird pro Terminal eine weitere SMC-B oder ein eHBA benötig.

Bestellung

Gemäß Patientendaten-Schutz-Gesetz (§ 340 Absatz 5 SGB V) benötigen Leistungserbringer einen eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) oder ePtA (elektronischer Psychotherapeutenausweis) um eine SMC-B Karte erhalten zu dürfen.

Anbieter (Trust Service Provider – TSP) und Antragsportale

Folgende Anbieter haben die Zulassung durch die gematik, sowie die KBV-Sektorzulassung zur Ausgabe des Praxisausweises erhalten:

Bestellvorgang

Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Bestellung des Praxisausweises mit Ihrem PVS-Anbieter in Verbindung zu setzen. Möglicherweise kann dieser Ihnen einen eigenen Link oder Bestellcode zur Verfügung stellen. Um unnötige Kosten zu vermeiden ist es ratsam die Bestellung des Praxisausweises mit dem Termin der Installation durch den PVS-Anbieters zeitlich zu koordinieren.

Die KV Saarland stellt keine vorbefüllten Anträge oder ein eigenes Antragsportal zur Verfügung. Bitte starten Sie immer mit einem leeren Antrag oder einem Folgeantrag aus Ihrem Kundenkonto heraus.

Der Antragsteller muss eine für die Betriebsstätte verantwortliche Person sein.
Bitte halten Sie bei Ihrer Bestellung Ihre Praxisdaten (BSNR, LANR, Geburtsdatum, Praxisart, Name, E-Mail-Adresse, …) und Ihre Ausweisdaten bereit.

Der Antragsteller des Praxisausweises ist immer eine natürliche Person, die für die medizinische Institution vertretungs- und zeichnungsberechtigt ist. Dies sind in der Regel bei einer Einzelpraxis und in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG/ÜBAG) ein zugelassener Arzt und bei einem MVZ der oder einer der ärztlichen Leiter, unabhängig davon, ob zugelassen oder angestellt.
In einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft angestellte Ärzte sind nicht berechtigt, einen Praxisausweis für die Praxis zu beantragen.
Karteninhaber ist grundsätzlich die juristische Person, also die Praxis, bzw. bei BAG und MVZ die vertragsärztliche BAG bzw. das MVZ in ihrer Gesamtheit. Innerhalb der Praxis ist es sinnvoll eine Person zu benennen, die die ordnungs- und vertragsgemäße Nutzung des jeweiligen Praxisausweises verantwortet.

Art der Betriebsstätte: Achten Sie beim Bestellvorgang auf die korrekte Angabe der Art der Betriebsstätte. Psychologische Psychotherapeuten wählen “Betriebsstätte Psychotherapeut”, Arztpraxen wählen “Betriebsstätte Arzt”. Eine fehlerhafte Angabe führt zu einer Ablehnung des Antrags durch die zuständige KV, da eine nachträgliche Korrektur nicht möglich ist.

Besonderheiten

Einrichtungen, die der vertragsärztlichen Versorgung unterliegen, wie z. B.:

  • Notfallambulanzen
  • Ambulanzen mit vertragsärztlicher Abrechnung

setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung.

Krankenhäuser erhalten ihre SMC-B (Institutionskarte) über die Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKTIG)

Verifizierung

Nach Ihrer Bestellung holt sich der TSP bei der zuständigen KV die Bestätigung darüber ein, ob der Antragsteller einen Anspruch auf einen Praxisausweis hat.

Als Sicherheitsmaßnahme schreibt die gematik eine Identifizierung des Antragstellers vor:
Seit dem 3. April 2023 gilt bei der Beantragung einer SMC-B über das Antragsportal des jeweiligen Anbieters die sichere Identifizierung.

Im Bestellprozess werden die amtlichen Ausweisdaten des Antragsstellers zum Zwecke der sicheren Identifikation erfasst. Die Identifizierung kann entweder über POSTIDENT in einer Postfiliale oder mittels Online-Identifikation über die Online-Ausweisfunktion eID des elektronischen Personalausweises erfolgen.

Die KV erhält den Antrag zur weiteren Bearbeitung erst nach erfolgreicher Identifizierung.Diese muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragsstellung erfolgen.

Um einen Missbrauch der Praxisausweise zu verhindern, wurde durch die gematik festgelegt, dass die Kartenhersteller die Ausweise nur an Adressen ausliefern dürfen, die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen hinterlegt sind oder durch die sichere Identifizierung geprüft wurden.
Der Praxisausweis wird per Post (Einschreiben Einwurf) verschickt.

Sie erhalten in einer separaten Sendung die PIN zur Freischaltung und Nutzung der SMC-B Karte. Bewahren Sie die PIN an einem sicheren Ort auf. Sie wird sowohl für die Installation als auch für den laufenden Betrieb der TI benötigt.

Nach Erhalt der Karte muss diese noch gemäß der Anleitung Ihres Anbieters freigeschaltet werden. Genauere Informationen finden Sie auf dem jeweiligen Portal der Anbieter, bzw. werden Ihnen vom jeweiligen TSP zugesandt.

Installation und Aktivierung

Der Praxisausweis wird am Tag der Installation der TI-Technik in ein Kartenterminal gesteckt und versiegelt. Danach wird er über eine PIN freigeschaltet.

Laufzeit des Praxisausweises

Die aufgebrachten Zertifikate sind nur über einen begrenzten Zeitraum (maximal 5 Jahre) gültig. Um einen unterbrechungsfreien Betrieb sicherzustellen, sollte rechtzeitig vor Ablauf der Praxisausweis für die Praxis ein neuer Praxisausweis beantragt werden.

Sperrung des Praxisausweises

Die SMC-B kann durch verschiedene Parteien gesperrt werden.

Ist eine SMC-B gesperrt, so ist dies endgültig. Eine Entsperrung ist technisch nicht möglich.

Durch den Antragsteller:

  • Bei Kartenverlust/Diebstahl
  • Bei Verlust der PIN und PUK (im Sinne von: Karte nicht mehr nutzbar)
  • Bei Wissen, dass die PIN oder PUK nicht mehr geheim ist

Durch den Trust Service Provider:

  • Bei festgestellten Fehlern
  • Falls die Bezahlung der SMC-B nicht erfolgt

Durch die Kassenärztliche Vereinigung:

  • Falls die Praxis mit der hinterlegten BSNR nicht mehr existiert

Übernahme einer SMC-B bei Praxisübernahme

Generell ist eine Übernahme der SMC-B bei Praxisübernahme möglich, sofern alle der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

  • Der Inhaber stimmt der Übernahme der SMC-B mittels eines (Hardware-Übernahme-)Vertrags zu
  • Die Betriebsstättennummer bleibt gleich
  • Der Anbieter (TSP) der SMC-B stimmt der Übernahme zu und kann den Vertrag auf den neuen Inhaber umschreiben (im Falle einer Ratenzahlung)
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