Pflicht zur Dokumentation in der AEMP

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Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für die AEMP

Aufzeichnungen über die Aufbereitung von Medizinprodukten sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Dokumentation und Aufbewahrung von prozessrelevanten Daten in der AEMP ergeben sich aus den entsprechenden Rechtsvorschriften und Empfehlungen. Die Fristen zur Aufbewahrung von Patientenakten und zur Verjährung ergeben sich aus einschlägigen Rechtsvorschriften des BGB. Die Aufbewahrungsfrist ist nicht mit einer Verjährungsfrist gleichzusetzen. Die maximale Verjährungsfrist liegt bei 30 Jahren. Bei behaupteten Hygieneverstößen gibt es eine sog. sekundäre Darlegungslast der Ärztin bzw. des Arztes. Eine Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Aufbereitung von Medizinprodukten für 30 Jahre kann sinnvoll sein.

Der Dokumentationsumfang in einer AEMP ergibt sich aus mehreren Rechtsvorschriften und Empfehlungen. Die Aufbewahrungszeiträume sind individuell im QM der AEMP festzulegen. Der Mindestzeitraum der Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Aufbereitung von Medizinprodukten liegt bei 5 Jahren. In den meisten Fällen dürfte dieser Zeitraum aber nicht ausreichend sein.

Ausführliche Informationen des Fachausschusses Qualität der DGSV zu Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für die AEMP

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