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Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie

Verfahren 1 (QS PCI) nach der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung – DeQS-RL

Seit Januar 2016 sind invasiv tätige Kardiologen die bei der KV Saarland eine Genehmigung zur Abrechnung der GOP 34291 EBM (Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie) haben verpflichtet, jede Herzkatheter-Untersuchung und jede perkutane Koronarintervention bei gesetzlich versicherten Patienten ab 18 Jahren nach standardisierten Vorgaben gemäß der DeQS-RL elektronisch zu dokumentieren und an die Datenannahmestelle (DAS) bei der KV Saarland gemäß den u.s. Datenlieferfristen zu übermitteln.

Zusätzlich wird ab Juli 2022 die Qualität auch aus Sicht der Patienten gemessen und die Patientenbefragung (PPCI) wird als weitere Datenquelle zum bestehenden Verfahren integriert.
Alle Leistungserbringer sind verpflichtet, ihre Patienten anhand von Merkblättern (z.B. mit GBA-Patienteninformationsblatt) in verständlicher Weise über Zweck und Inhalt der Datenerhebung zu informieren. Eine Patientenzustimmung ist dafür nicht erforderlich.

Grundlage für die Einführung der sQS ist die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie setzt die Regelungen in den §§ 92 und 136 Sozialgesetzbuch V um. Insbesondere ergibt sich aus der Richtlinie die Dokumentationspflicht für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die entsprechende Leistungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. In den themenspezifischen Bestimmungen werden Festlegungen und Zuordnungen zu den jeweiligen Verfahren getroffen sowie die Verfahren näher geregelt. DeQS-RL Teil 2 – Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI)
Die Gebührenordnungsposition 34291 („Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie“) ist nur abrechenbar, wenn die verpflichtenden Qualitätssicherungsmaßnahmen (Dokumentation, Datenerfassung/-übermittlung sowie das Aufklärungsgespräch) erbracht wurden. Zusätzlich ist neben der Gebührenordnungsposition 34291 die Nr. 40306 in den EBM aufgenommen worden. Sie umfasst alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Datenerfassung, Dokumentation und Datenübermittlung entstehen. Dazu gehören laut KBV sämtliche Kosten für die EDV-technische Ausstattung und Verarbeitung (Dokumentationssoftware, einschließlich deren Einrichtung, Updates, Export). Diese wird mit 2,50 € zu jeder Untersuchung nach GOP 34291 vergütet.

Datenannahmestelle (DAS) der KV Saarland

Für kollektivvertraglich tätige Vertragsärzte ist die Datenannahmestelle bei der KV Saarland für die Datenannahme zuständig. Die Daten werden dort nach Eingang pseudonymisiert und an die Vertrauensstelle weitergeleitet. Die am Verfahren beteiligten Praxen und Krankenhäuser erhalten einen jährlichen Rückmeldebericht der Bundesauswertungsstelle (IQTIG) Der Ergebnisbericht (Rückmeldeberichte) wird bis zum 31. Mai. durch das IQITG an die DAS gemeldet. Dieser stellt die Ergebnisse der eigenen Einrichtung im Jahresverlauf und im Vergleich mit einer Vergleichsgruppe dar. Zusätzlich sind vierteljährliche Zwischenberichte vorgesehen.

Diagramm Übersicht Datenfluss

(*Quelle: eigene Darstellung KVS)

Datenlieferfristen der Leistungserbringer

QuartalÜbermittlungsfrist
1. Quartal15. Mai
2. Quartal15. August
3. Quartal15. November
4. Quartal28. Februar des Folgejahres
*Lediglich für Korrekturen besteht eine Datenlieferfrist bis zum 15.03. des auf das Erfassungsjahr folgende Jahr!

Datenlieferfristen der Leistungserbringer für die Patientenbefragung (PPCI)

Die zur Patientenbefragung erhobenen Daten aller im Vormonat entlassenen Patienten müssen spätestens bis zum siebten Tag des Monats übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass sich jeden Monat eine Korrekturfrist von 7 Tagen an die Übermittlungsfrist anschließt (Ausschließlich zur Korrektur fehlerhafter Datenlieferungen).

Sollstatistik der DAS an die Bundesauswertestelle

Die Datenannahmestelle leitet eine Aufstellung, aus der die Zahl der pro Leistungserbringer zu
dokumentierenden Datensätze (Soll) für das Erfassungsjahr hervorgeht, unverzüglich,
spätestens bis zum 31. März an die Bundesauswertungsstelle weiter.

Zwischenberichte/Rückmeldeberichte des IQTIG für den Leistungserbringer

QuartalZwischenbericht des IQTIG
1. Quartal15. Juli
1. – 2. Quartal30. September
1.- 3. Quartal31. Dezember
1. – 4. QuartalJahresbericht bis 31. Mai des Folgejahres
*Stand 2024/Änderungen sind des Spezifikationen des IQTIG zu entnehmen

Stellungnahmeverfahren durch die LAG Saarland

Wenn die KV Saarland Sie – im Auftrag der LAG Saarland– zum Stellungnahmeverfahren auffordert, hat die Auswertung Ihrer pseudonymisierten Daten rechnerische Auffälligkeiten ergeben und es wird ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet.

Bitte beachten Sie:Sie sind zur Teilnahme am Stellungnahmeverfahren verpflichtet, wenn Sie nicht teilnehmen, kann dies Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Teil 1 § 17 DeQS-RL)

Die Geschäftsstelle der LAG führt über das QBS-Portal das Stellungnahmeverfahren durch. Unter Beteiligung der Fachkommissionen werden die ihr vom IQTIG übermittelten Auswertungen auf Auffälligkeiten ohne Kenntnis der Identität der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers, sofern eine Depseudonymisierung für den Zweck der Prüfung nicht zwingend erforderlich ist, geprüft. Ergeben diese Auswertungen Auffälligkeiten wird der Ärztin oder dem Arzt über das QBS-Portal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Das Verfahren kann mehrstufig sein. Es können Gespräche, aber auch Begehungen durchgeführt werden. Auf Basis der Ergebnisbewertung beschließt die LAG Saarland über die Notwendigkeit zur Einleitung geeigneter Maßnahmen in Form einer Vereinbarung.

Nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze lösen ebenfalls ein Stellungnahmeverfahren aus. Das Verfahren kann darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer auffällig gute Ergebnisse hat oder in Vorjahren wiederholt auffällig war.
QBS-Portal der LAG : Alle Informationen seitens der Geschäftsstelle werden dort datenschutzkonform hinterlegt und sind für registrierte Nutzer zugänglich. Auch mögliche Stellungnahmeverfahren werden ausschließlich über dieses Portal abgewickelt!

Bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Auffälligkeiten in denen die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer an einer Qualitätssicherungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig teilnimmt, kann die zuständige Stelle von dem vorgesehenen Stufenplan abweichen und unverzüglich Maßnahmen beschließen (DeQs-RL Teil 1 §17 Abs. 5).

Die Landesarbeitsgemeinschaft übersendet der Bundesauswertungsstelle bis zum 15. März den Qualitätssicherungsergebnisbericht gemäß Teil 1 § 19 der Richtlinie, worin über
alle Aktivitäten des Vorjahres berichtet wird. Dabei ist sicherzustellen, dass alle von der
Bundesauswertungsstelle im Vorjahr übermittelten Auswertungen bearbeitet wurden und
darüber berichtet wird.

Ergebnisse der Qualitätssicherung im Bundesqualitätsbericht

Der Bundesqualitätsbericht (BQB) ist eine Veröffentlichung der aggregierten Qualitätssicherungsergebnisse auf Bundesebene und wird zum jeweils 15. August veröffentlicht.

Für weitere Informationen und Anregungen steht Ihnen die KVS/Datenannahmestelle jederzeit gerne zur Verfügung.
Telefon: 0681/ 998370         
oder per Kontaktformular: Thema “Qualitätssicherung”