Sozialversicherungsabkommen/EU-Versicherte

Die Abrechnung erfolgt entweder über die europäische Krankenversichertenkarte, provisorische Ersatzbescheinigung, den nationalen Anspruchsnachweis oder bei fehlendem Anspruchsnachweis nach GOÄ. Zusätzlich ist in der Kostenträgeruntergruppe Feldkennung FK 4106 die 01 sowie in der Besonderen Personengruppe Feldkennung FK 4131 die 07 einzutragen Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln erfolgen auf den üblichen Formularen. Zusätzlich ist die Ziffer […]

Postbeamtenkrankenkasse Post-A (Angestellte)

Die Abrechnung erfolgt mit der allgemeinen Krankenversichertenkarte des Versicherten der Post A. Kann der Patient keine eGK vorlegen, ist die Versichertenkarte innerhalb von 10 Tagen nachzureichen. Ist diese Frist verstrichen, kann der Arzt eine Privatvergütung vom Versicherten für die Behandlung verlangen. Wird dem Vertragsarzt bis zum Ende des Quartals die Krankenversichertenkarte vorgelegt, ist die entrichtete […]

Allgemein – Sonstige Kostenträger

Sonstige Kostenträger bezeichnet im Gesundheitswesen Leistungsträger die außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen medizinische Leistungen bezahlen. Dazu gehören: Abrechnungsmodalitäten Zu den aktuellen Abrechnungsmodalitäten der Sonstigen Kostenträger, u. a. der Einreichung der Behandlungsscheine und weiterer Besonderheiten, haben wir Ihnen ein Merkblatt zusammengestellt, in dem die wichtigsten Regelungen zusammengefasst sind. Das Merkblatt können Sie unter den Links und Verweise […]

KOV/BVG/BEG

Die Abrechnung von Behandlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Bundesentschädigungsgesetz bzw. Kriegsopferversorgungsgesetz erfolgt je nach Fall mit der Versichertenkarte oder Überweisungsschein. In diesen Fällen ist in der Kostenträgeruntergruppe Feldkennung FK 4106 die 02 sowie in der Besonderen Personengruppe Feldkennung FK 4131 die 06 einzutragen bzw. auf der Versichertenkarte hinterlegt. Bei Verordnungen bezüglich Anspruchsberechtigten nach dem BVG/BEG/KOV ist […]

Bundeswehr

Beim Anlegen des Überweisungsscheines im System ist entweder die Kostenträgernummer 79868 für die ärztliche Behandlung des Soldaten oder die 79869 zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit oder Musterungsuntersuchung einzutragen. Die Behandlung von Soldaten der Bundeswehr erfolgt auf Überweisung des Bundeswehrarztes bzw. im Notfall durch Vorzeigen des Dienstausweises (im System ist in diesem Fall entweder in dem Feld […]

Sozialhilfe/Asyl mit Behandlungsschein

Die Behandlung/Abrechnung von Asylbewerbern/ Sozialhilfeempfängern erfolgt über die eGK oder mit Behandlungsschein vom Sozialamt. Der Behandlungsschein vom Sozialamt ist im Original an die KV zu entrichten. Es ist keine besondere Personengruppe in der Feldkennung FK 4131 anzugeben. Weitere Informationen sind auf dem Merkblatt Abrechnungsmodalitäten Sonstige Kostenträger der KV Saarland sowie der KV Rheinland-Pfalz und in […]

Polizeikassen

Die Abrechnung erfolgt entweder mit der allgemeinen Heilfürsorgekarte (HfK) bzw. elektronischer Gesundheitskarte (eGK) und/oder bei sonstigen Polizeikassen ohne Versichertenkarte mit Überweisungsschein der polizeiärztlichen Dienste (im System ist in diesem Falle in dem Feld mit der Kennung 4219 die Pseudo-BSNR 77 77 777 00 einzutragen). Kann der Patient im Not- oder Ausnahmefall keine HfK bzw. eGK […]

Konsiliarfälle

Grundsätzlich dürfen stationäre Patienten keine Behandlung von niedergelassenen Ärzten in Anspruch nehmen. Gibt es jedoch im Krankenhaus keinen Facharzt für das notwendige Anliegen des Patienten kann der Patient von einem niedergelassenen Arzt als Konsiliarfall behandelt werden. Das Krankenhaus veranlasst in diesen Fällen ein Konsil und gibt dem Patienten einen roten Konsil-Schein für die Behandlung mit. […]

Kooperationsärzte

Teilnahme am Bereitschaftsdienst der KV Saarland als Kooperationsarzt Im Zuge der Diskussion um die Sozialversicherungspflicht von Vertreterärzten, die am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, besteht die Notwendigkeit, die bisherige Struktur in Form des Vertreterverzeichnisses ab dem 01.01.2025 auf ein Kooperationsarztsystem umzustellen. Eine Kooperationsvereinbarung kann gem. § 6 Abs. 3 der Bereitschaftsdienstordnung geschlossen werden mit: a) Vertragsärzten, b) […]

Bereitschaftsdienstordnung

Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen ist gem. § 75 Abs. 1b SGB V die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung richtet die Kassenärztliche Vereinigung Saarland auf Grundlage der anliegenden Bestimmungen der Bereitschaftsdienstordnung den ärztlichen Bereitschaftsdienst ein. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist darauf ausgerichtet, in Fällen akuter Behandlungsbedürftigkeitbis zur Behandlungsübernahme im […]