Für in-vitro-diagnostische Leistungen werden zum 1. Januar 2025 neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen. Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials wie Probengefäße und Abstrichbestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet. Zudem gibt es Anpassungen beim laborärztlichen Honorar.
Transportpauschale künftig für alle Auftragsleistungen
Mit dem jetzt gefassten Beschluss des Bewertungsausschusses gibt es zwei neue Transportpauschalen: die Gebührenordnungsposition (GOP) 40094 für In-vitro-Diagnostikleistungen ausgenommen die gynäkologische Zytologie und HPV sowie die GOP 40095 für In-vitro-Diagnostik der gynäkologischen Zytologie und HPV. Sie werden jeweils als Zuschlag für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen gezahlt. Damit erhalten Laborärzte künftig für alle Behandlungsfälle mit Transportaufwand eine Transportpauschale.
Die neuen Kostenpauschalen ersetzen ab Januar 2025 die bisherige Transportpauschale 40100. Ebenso fallen dann die GOP 01699 und 12230 weg. Diese Zuschläge können seit Wegfall der Portopauschalen 40120 bis 40126 in Behandlungsfällen mit Leistungen des Allgemeinlabors (EBM-Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7) abgerechnet werden, bei denen die Abrechnung der GOP 40100 ausgeschlossen ist. Ab dem 1. Januar 2025 ist auch in diesen Behandlungsfällen eine Transportkostenpauschale berechnungsfähig.
Neue Pauschalen für Entnahmematerial und eAufträge
Zukünftig werden Entnahmematerial und Komponenten zur digitalen Auftragserteilung (eAuftrag) für die In-vitro-Diagnostik unter bestimmten Voraussetzungen über Kostenpauschalen vergütet. Beauftragte Ärzte können das Entnahmematerial, insbesondere Probengefäße, Sicherheitskanülen und Abstrichbestecke ihren Einsendern zur Verfügung stellen und dafür die Kostenpauschale abrechnen. In diesen Fällen ist eine Gebühr für das Entnahmematerial vom veranlassenden Arzt nicht zu verlangen. Sie können ebenso ein System oder ein Modul für eAufträge bereitstellen und erhalten dafür eine Vergütung.
Finanzierung der neuen Pauschalen
Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen. Die Leistungsinhalte der neuen Pauschalen werden derzeit aus den Leistungen der In-vitro-Diagnostik querfinanziert. Diese Querfinanzierung wird ab 1. Januar 2025 aufgehoben und die Bewertung der Leistungen wird deshalb entsprechend gemindert.
Anpassungen beim laborärztlichen Honorar
Hierfür passt der Bewertungsausschuss die Grundpauschalen und deren Abstaffelungsgrenzen zum 1. Januar 2025 an. Zur Gegenfinanzierung werden die Bewertungen der technischen Leistungen zum 1. Januar 2025 entsprechend gemindert. Zudem sind die GOP des EBM-Kapitels 12 künftig ausschließlich von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähig. Bislang war das EBM-Kapitel 12 für alle Ärzte offen, die Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 erbringen. Die Ärztinnen und Ärzte, die zukünftig von der Berechnung der GOP im EBM-Kapitel 12 ausgeschlossen sind, aber Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 durchführen, rechnen zukünftig die GOP 01437 ab.
Genauere Informationen dazu finden Sie in unseren Merkblättern, die wir Ihnen im Anhang beigefügt haben, sowie auf der Homepage der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_68777.php