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GOP 01940: Aufnahme eines Abschnitts 1.7.9 in den EBM 1.7.9 COVID-19-Präexpositionsprophylaxe (befristet bis 07.April 2023)

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf Versorgung mit monoklonalen Antikörpern (MAK) zur Präexpositionsprophylaxe (PrEP) einer COVID-19-Erkrankung. Dies sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, die bis zum 7. April 2023 in Kraft war. Die Kosten für die COVID-19 -PrEP wurden anfangs vom Bund übernommen und über die MAK-Verordnung vergütet.

Voraussetzung für eine Präexpositionsprophylaxe (PrEP) zum Schutz vor COVID-19 ist, dass bei den Versicherten entweder aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erzielt werden kann oder bei ihnen Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an COVID-19 haben.

Mit dem vorliegenden Beschluss erfolgt die Abbildung der vertragsärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einer COVID-19-PrEP durch die Aufnahme der Gebührenordnungsposition (GOP) 01940 in einen neuen Abschnitt 1.7.9 „COVID-19- Präexpositionsprophylaxe“ des EBM.

Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) ist mit 163 Punkten (18,73 Euro) bewertet. Sie umfasst die Prüfung der Indikation sowie die Aufklärung und die Beratung. Die Verabreichung der intramuskulären Injektionen ist fakultativer Inhalt für den Fall, dass bei dem Patienten nach erfolgter Beratung keine COVID-19-PrEP durchgeführt wird.  Die GOP im neuen EBM-Abschnitt 1.7.9 ist bis zu zweimal im Krankheitsfall (= vier Quartale) berechnungsfähig – vorausgesetzt, dass die COVID-19-PrEP mindestens einmal verabreicht wurde. Abrechnungsberechtigt sind Hausärzte, Kinder- und Jugendmediziner sowie Internisten mit und ohne Schwerpunkt.

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2023-01-01_BA_624_BeeG_COVID-19_Praeexpositionsprophylaxe.pdf