Neu: Broschüre “Hygiene und Medizinprodukte – Behördliche Überwachung von Arztpraxen”

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Arztpraxen werden immer häufiger mit der Überwachung des Hygienemanagements, des Umgangs und der Aufbereitung von Medizinprodukten oder dem Arbeitsschutz durch die zuständigen Behörden konfrontiert. Eine Überwachung dient sowohl der externen Qualitätssicherung als auch der Beratung und dem Austausch untereinander

Infektionsschutz und Medizinprodukte im Fokus der behördlichen Überwachung: neue Broschüre „Hygiene und Medizinprodukte – Behördliche Überwachung von Arztpraxen“

In der Broschüre „Hygiene und Medizinprodukte – Behördliche Überwachung von Arztpraxen“ informiert das Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung rund um die Überwachung von Arztpraxen durch Behörden. Die Veröffentlichung liefert praxisnahe Orientierungshilfen zu den geltenden Vorschriften im Bereich Infektionsschutzrecht, Medizinprodukterecht und Teilen aus dem Arbeitsschutzrecht. Die Broschüre richtet sich an Ärztinnen und Ärzte sowie Praxispersonal, die mehr über die verschiedenen Arten und Zuständigkeiten, die rechtlichen Rahmenbedingen und Schwerpunkte einer Überwachung erfahren oder sich auf eine solche vorbereiten möchten.

Dargestellt wird, wie die zuständigen Behörden eine Begehung planen, worauf sie achten und wie der Besuch in der Praxis konkret abläuft. Sollten bei der Begehung Mängel festgestellt werden, beschreibt die Broschüre auch die möglichen Konsequenzen. Je nach Umfang und Schwere der Verstöße reichen diese von Auflagen zur Mängelbeseitigung, über Bußgelder bis zur Unterlassung einzelner Maßnahmen.

Unser Referent für Hygiene Henning Adam, welcher im Redaktionsteam an der Erstellung der Broschüre mitgewirkt hat, berät Sie gerne zum Thema “Behördliche Überwachung von Arztpraxen” und steht Ihnen sowohl telefonisch als auch schriftlich auf Anfragen über das Kontaktformular zur VerfügungGerne begleiten und beraten wir Sie wenn sich das Gesundheitsamt oder das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz zu einer Begehung Ihrer Praxis angemeldet hat.

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