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Anträge auf sachlich-rechnerische Berichtigung Sprechstundenbedarf MonoEmbolex®-Stand 05/24

Immer wieder erreichen uns Anträge auf sachlich-rechnerische Berichtigung Sprechstundenbedarf für die Verordnung von Mono Embolex®.

Dieses ist zugelassen zur Therapie tiefer Venenthrombosen. Gemäß der aktuell gültigen Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung können Antikoagulantien für Akut- / Notfälle, perioperativ und zum Offenhalten von Zugängen, bei Angiographien sowie für die direkte Anwendung oder für die Anwendung im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem ärztlichen Eingriff über den Sprechstundenbedarf bezogen werden.

Mono Embolex® 8.000IE wird zur ersten Antikoagulation im Akut-/Notfall in der Praxis benötigt, wenn bei einem Patienten eine tiefe Venenthrombose vorliegt. Somit liegt unseres Erachtens ein zulassungskonformer, sowie sachgerechter Einsatz gemäß der Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vor.

In der Vergangenheit ist sowohl die Gemeinsame Prüfungseinrichtung als auch der Beschwerdeausschuss dieser Argumentation gefolgt und hat die Anträge entsprechend zurückgewiesen. Bei anderslautenden Entscheidungen haben wir, KV-seitig, Widerspruch eingelegt.

Um die Ärzteschaft den immer wiederkehrenden Ärger der Anträge auf sachlich-rechnerische Berichtigung und den damit zusammenhängenden unnötigen Aufwand für eine Stellungnahme zukünftig ersparen zu können haben wir uns erneut mit der AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland in Verbindung gesetzt und um Klärung gebeten.

Trotz ausführlicher Argumentation war diese jedoch nicht bereit, zukünftig auf Anträge sachlich-rechnerischer Berichtigung Sprechstundenbedarf zu verzichten. Gemäß dieser würde die Zulassung „Therapie tiefer Venenthrombosen“ einen Einsatz zur Akutbehandlung ausschließen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass die Ärzte das bevorzugte Präparat auf eigene Kosten in der Praxis vorrätig halten. Sollte dann eine Spritze an den Patienten gegeben werden und die Therapie über eine Einzelverordnung angestoßen werden, so kann der Patient die verbrauchte Spritze an den Arzt zurückgeben und dieser seinen Vorrat wieder auffüllen.

Weiterhin gäbe es enoxaparin-haltige 8000I.E. Produkte mit einem erweiterten Indikationsgebiet „Prophylaxe einer venösen thromboembolischen Erkrankung bei Patienten mit einer akuten Erkrankung (wie z. B. akutes Herzversagen, Ateminsuffizienz, schwere Infektionen sowie rheumatischer Erkrankungen) und eingeschränkter Mobilität mit erhöhtem Risiko für eine venöse Thromboembolie“. Liegt demnach ein Verdacht auf eine tiefe Venenthrombose vor und hat der Patient zusätzlich eine andere akute Erkrankung, so kann beispielsweise ein solches Präparat analog seiner Zulassung für den Akut-/Notfall über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Hier wäre unter anderem beispielsweise Clexane® 8.000IE, Enoxaparin Becat® 8.000IE oder Inhixa® 8.0000IE zu nennen.

Außerdem wäre, gemäß der S2K Leitlinie, die Verwendung von oralen Antikoagulantien möglich. Diese sind ebenfalls über den SSB bezugsfähig.