Kooperationsärzte

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Teilnahme am Bereitschaftsdienst der KV Saarland als Kooperationsarzt

Im Zuge der Diskussion um die Sozialversicherungspflicht von Vertreterärzten, die am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, besteht die Notwendigkeit, die bisherige Struktur in Form des Vertreterverzeichnisses ab dem 01.01.2025 auf ein Kooperationsarztsystem umzustellen.

Eine Kooperationsvereinbarung kann gem. § 6 Abs. 3 der Bereitschaftsdienstordnung geschlossen werden mit:

a) Vertragsärzten,

b) approbierten Ärzten mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung (Allgemeinmedizin, anderes Fachgebiet mit Gebietsbezeichnung oder gem. § 95a Abs. 4 und 5 SGB V anerkannte Qualifikation) sowie

c) anderen approbierten Ärzten mit Nachweis einer mindestens 2-jährigen Weiterbildung in einem patientennahen Fach,

sofern diese für den ärztlichen Bereitschaftsdienst grundsätzlich qualifiziert sind.

Möchte ein angestellter Arzt mehr Dienste, als die von ihm zu leistenden Pflichtpunkte auf freiwilliger Basis absolvieren, muss ebenfalls eine Kooperationsvereinbarung mit der KV Saarland geschlossen werden, da sonst die Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst der Sozialversicherungspflicht unterliegen könnte.

Hierzu ist zum einen die Kooperationsvereinbarung gem. § 6 Abs. 3 der Bereitschaftsdienstordnung zu unterzeichnen und zum anderen der Antrag auf Teilnahme am Bereitschaftsdienst auszufüllen nebst den geforderten Anlagen (beglaubigte Kopie der Approbation, Zeugnisse der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst, Nachweis Besitz eines eHBA der 2. Generation sowie ein einfaches polizeiliches Führungszeugnis – Beleg N im Original) an die KV Saarland zu senden.

Über den Antrag auf freiwillige Teilnahme entscheidet der Vorstand der KV Saarland.

Bei Aufnahme als Kooperationsarzt erhalten Sie eine entsprechende Information, eine lebenslange Arztnummer (LANR) sowie Betriebsstättennummer (BSNR).

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