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Kodierunterstützung

Mit dem am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) werden gemäß § 295 Absatz 4 Satz 3 und 5 SGB V alle Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäuser sowie sonstige Einrichtungen, die an der ambulanten ärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen, gleichermaßen zur Kodierung ambulanter (Behandlungs-) Diagnosen verpflichtet. Nach festgelegten Vorgaben einheitlich kodierte Diagnosen sorgen für Transparenz, erleichtern die Abrechnungen mit den Krankenkassen und sorgen für eine Harmonisierung der Kodierung bei zunehmend sektorübergreifender Vernetzung.

In das Praxisverwaltungssystem (PVS) wurde zur Unterstützung beim Verschlüsseln der Diagnosen ein digitaler Helfer eingebunden. Dieser steht Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten direkt beim Kodieren zur Verfügung. Mit der Kodierunterstützung kommen keine neuen Regeln oder Vorgaben: Basis ist und bleibt die ICD-10-GM.

Gemäß § 87a SGB V Abs. 4 wird die Veränderungsrate der Morbiditätsstruktur auf Grundlage der Behandlungsdiagnosen der Jahre 2023 bis 2025 vereinbart. Das korrekte und vollumfängliche Kodieren der Behandlungsdiagnosen im Hinblick auf die valide Messung der Veränderung der Morbiditätsstruktur und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist daher von maßgeblicher Bedeutung.

Weiterführende Informationen zum Thema Kodieren und Kodierunterstützung finden Sie unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/kodieren.php