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Hygienezuschläge bei ambulanten Operationen

Für ambulante Operationen wurden zusätzliche Zuschläge für den höheren Hygieneaufwand vereinbart, der Beschluss aus der 716. Sitzung des BA gilt rückwirkend zum 1. Januar 2024.
Vereinbart wurden 66 Zuschläge, deren Spanne von 28 bis 521 Punkten (3,34 Euro bis 62,18 Euro) reicht. Der Zuschlag fällt umso höher aus, je kostenintensiver die zusätzlichen Hygienemaßnahmen für Operationen eingeschätzt werden. Mit den Zuschlägen werden Teile zusätzlicher spezifischer Hygienekosten vergütet, die infolge des 2011 geänderten Infektionsschutzgesetzes zu Mehraufwand für ambulante Operationen geführt haben und die in die Kalkulation der Leistungsbewertungen noch nicht eingeflossen sind.

In dem neuen Abschnitt 31.2.19 des EBM wurden zu fast allen GOP im Abschnitt 31.2 des EBM ein Zuschlag (GOP 31020 bis 31082) für den Hygienemehraufwand aufgenommen. Für die Operationen aus Kapitel 1 des EBM – Sterilisation (GOP 01854, 01855) und Abruptio (01904 und 01905) – werden ebenfalls Zuschläge nach den GOP 01858, 01859 und 01907 in den EBM aufgenommen.

Die KV Saarland wird aufgrund der rückwirkenden Beschlussfassung für das erste
Quartal 2024 die entsprechenden Zuschläge zu den jeweils abgerechneten OP Leistungen zusetzen. Ab dem Quartal 2/2024 sind die Zuschläge durch die Praxis selbst in Ansatz zu bringen.

Automatisierte Zusetzung der Hygienezuschläge

Änderung ab dem Quartal 3/2024: Die Hygienezuschläge werden automatisiert durch der KV Saarland zugesetzt. Voraussetzung hierfür: es muss ab 3/2024 jeweils in der Sammelerklärung unter dem neuen Punkt 6 schriftlich erklärt/bestätigt werden, dass keine Förderung nach §4 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes bezogen wurde. Wurde eine Förderung bezogen, ist die Honorierung der Hygienezuschläge nach dem aktuell gültigen Beschluss des Bewertungsausschusses ausgeschlossen. Eine Zusetzung der Zuschläge erfolgt in diesen Fällen nicht. Die neue Sammelerklärung Stand 3/24 steht in Kürze hier für Sie zum Download zur Verfügung.

Die Vergütung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01858, 01859 und 01907 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. Die Vergütung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 31020 bis 31082 erfolgt gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses für das Jahr 2024 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. Für die Folgejahre sind die entsprechenden Folgebeschlüsse heranzuziehen.

Stand: 08.05.2024