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Gültigkeit und Vollständigkeit von Überweisungen

Überweisungen sind quartalsübergreifend gültig

Eine Überweisung kann – von begründeten Ausnahmefällen abgesehen – nur vorgenommen werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt ein gültiger Anspruchsnachweis oder die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorgelegen hat.

Eine Überweisung an einen anderen Arzt kann erfolgen

  • zur Auftragsleistung
  • zur Konsiliaruntersuchung         
  • zur Mitbehandlung                       
  • zur Weiterbehandlung

In der Regel ist nur die Überweisung an einen Arzt einer anderen Arztgruppe zulässig. Überweisungen an einen Vertragsarzt derselben Arztgruppe sind, vorbehaltlich abweichender Regelegungen im Gesamtvertrag nur zulässig zur

  • Inanspruchnahme besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die vom behandelnden Vertragsarzt nicht erbracht werden;
  • Übernahme der Behandlung durch einen anderen Vertragsarzt bei Wechsel des Aufenthaltsortes des Kranken;
  • Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung

Zur Gewährleistung der freien Arztwahl soll die Überweisung nicht auf den Namen eines bestimmten Vertragsarztes, sondern auf die Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung ausgestellt werden, in deren Bereich die Überweisung ausgeführt werden soll. Ausgenommen sind Ermächtigungen bei denen deren besondere Kenntnisse in Anspruch genommen werden. Der überweisende Vertragsarzt soll grundsätzlich die Diagnose, Verdachtsdiagnose oder Befunde mitteilen.

Gültige Überweisungsscheine gemäß der Vordruckvereinbarung:

  • Muster 6             („Überweisungs-/Abrechnungsschein“)
  • Muster 10           („Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung)
  • Muster 10A        (Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften)
Nach § 24 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), Anlage 2 – Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Erläuterung der Vordruckvereinbarung) gilt folgende Regelung:

„Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, so kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorweisen kann. Erfolgt im Folgequartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, so kann der ausgestellte Überweisungsschein ohne den erneuten Nachweis der Anspruchsberechtigung verwendet werden. Erstreckt sich die Behandlung des auf Überweisung tätig werdenden Arztes über mehr als ein Quartal, so kann der Überweisungsschein quartalsübergreifend weiterverwendet werden. Die erneute Ausstellung eines Überweisungsscheines ist nicht erforderlich.“

Vollständiges Ausfüllen von Überweisungs-/ und Auftragsscheinen

Aufgrund Auffälligkeiten in den Quartalsabrechnungen möchten wir über die korrekte Vorgehensweise beim Ausfüllen von Überweisungs- und Auftragsscheinen aufmerksam machen. Wir bitten darum alle abrechnungsrelevanten „MUSS-Felder“ auszufüllen. Grundsätzlich Wichtig ist die Angabe der Überweiser-LANR (Arzt-Nr.) und die Überweiser-BSNR (Betriebsstätten-Nr.). Diese ist für den annehmenden Vertragsarzt abrechnungsrelevant und somit von großer Wichtigkeit. 

Weitere Informationen und Erläuterungen von Mustervordrucken bitten wir Sie unter folgendem Link zu entnehmen: https://www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuterungen.pdf

Umgang mit Überweisungen von ermächtigten Ärzten und Krankenhäusern

Grundsätzlich gilt, dass Überweisungen durch ermächtigte Ärzte und Krankenhäuser in der ambulanten Behandlung nach den Vorgaben des Bundesmantelvertrages nicht vorgesehen sind.

Lediglich in den folgenden aufgeführten Ausnahmen ist dies möglich:

  • Ermächtigte Ärzte dürfen nur im Rahmen Ihres erteilten persönlichen Ermächtigungsumfangs Überweisungen ausstellen. Die BSNR und LANR des ermächtigten Arztes muss auf dem Überweisungsschein angegeben werden. Die auftragnehmende Praxis erfasst diese Angaben in der Feldkennung 4218 (Überweiser BSNR) und in der Feldkennung 4242 (Überweiser LANR).
  • Im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung besteht für Krankenhäuser die Möglichkeit eine Überweisung auszustellen, jedoch nur an Labor-, Pathologie- und Radiologie, sofern das Krankenhaus nicht über die entsprechenden Abteilungen verfügt und die Untersuchungen für die Notfallbehandlung erforderlich sind. Auch hier gilt für Sie als auftragnehmende Praxis, dass grundsätzlich die Angaben der überweisenden Notfallambulanz (in diesen Fällen mit den BSNR 7376xxxxx) in den Feldkennungen 4218 und die Überweiser LANR (hier: 999999900) in der Feldkennung 4242 erfasst werden müssen.  
  • Im Rahmen des ambulanten Operierens im Krankenhaus nach §115b besteht für Krankenhäuser in folgenden Punkten die Möglichkeit eine Überweisung in den niedergelassenen Bereich auszustellen:
    • für präoperative Leistungen (vlg. §4 Nr.4 des AOP Vertrages nach §115 b SGB V)
    • für intraoperative Leistungen (gemäß §5 des AOP-Vertrages) und
    • für postoperative Leistungen (gemäß §6 des AOP Vertrages)

Auch hier gilt für die auftragnehmende Praxis, dass grundsätzlich Angaben in der Feldkennungen 4218 für die Überweiser-BSNR und die Überweiser LANR in der Feldkennung 4242 erfasst werden müssen. Diese Felder sind mit der Pseudo-BSNR 739999999 und der Pseudo-LANR 999999900 zu füllen. Zusätzlich ist im Begründungsfeld (Feldkennung 5009) der Name der zuweisenden Klinik anzugeben (analog der Vorgehensweise bei Überweisungen durch Zahnärzte).

Angabe des Überweisers auch bei Überweisung durch Zahnärzte notwendig

Sofern Sie auf Überweisung tätig werden, ist die Angabe des Überweisers zwingend erforderlich. Die Überweiser-BSNR ist in der Feldkennung 4218, die Überweiser LANR in der Feldkennung 4242 anzugeben.

Wird eine Überweisung z.B. von Zahnärzten zur radiologischen oder pathologischen Untersuchung ausgestellt, so muss die auftragnehmende Praxis die Ersatzwerte BSNR: 739999999 und LANR 999999900 in den o.g. Feldkennungen erfassen. Zusätzlich in der Feldkennung 5009 (Freier Begründungstext) den Zusatz „Zahnarzt“ eintragen.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, ausschließlich in der Feldkennung 4219 den Zusatz „Zahnarzt“ anzugeben. Die Angabe einer Pseudo-BSNR ist in diesem Fall nicht notwendig.