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Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zusammenschließen an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (als örtliche Berufsausübungsgemeinschaft) oder bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen (als überörtliche BAG), ohne dass es auf eine Fachgleichheit oder Fachverwandtschaft der Fachgebiete der Beteiligten ankommt.


Die örtliche BAG

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz verbinden. Unter einem gemeinsamen Vertragsarztsitz ist hierbei nicht die jeweilige Gemeinde, sondern die konkrete postalische Anschrift zu verstehen. Die Berufsausübungsgemeinschaft ist gekennzeichnet durch gemeinsame Behandlung, Karteiführung und Abrechnung der erbrachten Leistungen. Sie kann in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in Form einer Partnergesellschaft betrieben werden. Beide Gesellschaftsformen unterscheiden sich u. a. im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Folgen. Beiden ist gemein, dass in Außenankündigungen z. B. auf dem Praxisschild, Briefbögen, Telefonbucheinträgen alle Gesellschafter und deren Arztbezeichnungen genannt werden müssen.


Die Überörtliche BAG

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können sich jetzt auch bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Beteiligten zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zusammenschließen (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Diese setzt – in Abgrenzung zum Praxisverbund – zwingend eine gemeinsame Berufsausübung mit gemeinsamer Patientenbehandlung auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages zwischen Patient und Berufsausübungsgemeinschaft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass an jedem der Praxissitze mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn die überwiegende Arbeitszeit an dem Praxissitz erbracht wird.

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften sind auch möglich, wenn sich die Vertragsarztsitze der Mitglieder in unterschiedlichen Planungsbereichen oder sogar unterschiedlichen KV-Bezirken befinden.


Die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft

Die gemeinsame Berufsausübung kann auch auf die Erbringung einzelner vertragsärztlicher Leistungen beschränkt werden. Als Teil-Berufsausübungsgemeinschaft genehmigungsfähig sind nur solche Kooperationen, in denen jeder beteiligte Leistungserbringer einen Teil seines Leistungsangebots in die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft einbringt und im Übrigen seine vertragsärztliche Tätigkeit weiter eigenständig ausübt.

Partnerin des Behandlungsverhältnisses ist bezogen auf die innerhalb der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft angebotenen Leistungen die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft selbst.

Die gemeinsame Berufsausübung in einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht gegen das Verbot der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt verstoßen. Eine solche Umgehung wird gesetzlich vermutet, wenn der Gewinn in der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Um dies beurteilen zu können, muss dem Zulassungsausschuss bei Beantragung der Genehmigung für die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft der zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Dem Gesellschaftsvertrag muss u.a. eindeutig zu entnehmen sein, wie der Gewinn der Teil-BAG ermittelt und zwischen den Beteiligten verteilt werden soll.

Alle drei Kooperationen bedürfen der Antragstellung und der Entscheidung des Zulassungsausschusses. Für die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen müssen dem Zulassungsausschuss die zur Bildung der BAG getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vollständig und schriftlich vorgelegt werden.


Der Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag

Eine gemeinsame Berufsausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die beteiligten Ärzte im Wesentlichen gleiche Rechte und Pflichten haben. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft an den unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt ist.

Berufsausübungsgemeinschaften können in der Gesellschaftsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnergesellschaft (PartG) errichtet werden. Die am weitesten verbreitete Form gemeinsamer vertragsärztlicher Berufsausübung ist die GbR.

In dem Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft ist nicht nur der Wille zur gemeinsamen Berufsausübung zum Ausdruck zu bringen, er muss in seiner inhaltlichen Ausgestaltung auch die berufliche und persönliche Selbständigkeit wahren, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes bzw. Vertragspsychotherapeuten “in freier Praxis” erforderlich ist.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat hierzu folgende Kriterien aufgestellt:

  • alle Gesellschafter müssen über eine ausreichende Dispositionsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht verfügen.
  • alle Gesellschafter müssen das “wirtschaftliche Risiko” ihrer gemeinsamen Tätigkeit tragen, d. h. es muss maßgeblich von der Arbeitskraft jedes einzelnen Gesellschafters abhängen, in welchem Umfang er Einkünfte erzielt; eine einem festen Gehalt entsprechende “Gewinnverteilung” ist nicht zulässig.
  • alle Gesellschafter müssen an der Verwertung des von ihnen erarbeiteten Praxiswertes (immaterieller Wert der Praxis) beteiligt werden; eine vermögensrechtliche Nullbeteiligung ist nur für die Dauer einer Kennlernphase von bis zu drei Jahren möglich.