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Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs im oKFE

Das organisierte Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen ist am 1. Januar 2020 gestartet. Die Grundlage bildet die Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL).

Primärscreening und KO-Test

Anspruch auf die Leistungen zur Früherkennung eine Zervixkarzinoms haben gesetzlich krankenversicherte Frauen ab dem Alter von 20 Jahren.

Anspruch auf einen Ko-Test (Zytologie und HPV-Test) im Primärscreening haben alle Frauen ab 35 Jahren. Es gibt keine Altersobergrenze.

Inhalte des Früherkennungsprogramms

Alle Frauen ab 20 Jahren: Einladung, Information und Aufklärung sowie Untersuchungen im Primärscreening. Abklärung auffälliger Befunde altersabhängig nach festen Algorithmen.

Untersuchungen für Frauen zwischen 20 und 34 Jahren: einmal je Kalenderjahr eine zytologische Untersuchung – mit klinischer Untersuchung, Befundmitteilung und Beratung; zusätzlich ab dem Alter von 30 Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur Selbstuntersuchung

Untersuchungen für Frauen ab 35 Jahren: alle drei Jahre ein kombiniertes Screening aus zytologischer Untersuchung und HPV-Test als Ko-Test mit klinischer Untersuchung, Befundmitteilung und Beratung
Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur Selbstuntersuchung

Algorithmen zur Abklärung

Bei auffälligen Befunden sieht das Programm für alle Patientinnen klare Algorithmen zur Abklärung vor. Diese sind in der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme festgelegt und richten sich nach den jeweiligen Befunden des Primärscreenings. Eine tabellarische Übersicht über die
Algorithmen und die Münchener Nomenklatur findet sich unten im Download.

Quelle der Abbildung I & II: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und eine Änderung der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
Vorgehen nach operativen Eingriffen an der Zervix uteri
Frauen nach zervixerhaltender Partialhysterektomie können an der Früherkennung des Zervixkarzinoms teilnehmen. Ist anatomisch kein Gewebe des Zielorgans des Zervixkarzinomscreenings mehr sichtbar, ist als präventive Leistung nur die Früherkennung nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) – ohne Zytologie und HPV-Test – berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt mit der GOP 01760. Leistungen nach dem Früherkennungsprogramm Zervixkarzinom der oKFE-RL können nicht durchgeführt werden.Kontrolluntersuchungen zur Sicherung des Behandlungserfolges nach operativen Eingriffen an der Zervix uteri, beispielsweise einer Konisation, sind kurative Untersuchungen. Nach Abschluss der Behandlung kann die Patientin wieder regulär am Früherkennungsprogramm Zervixkarzinom teilnehmen.

Zytologie und HPV-Test: Muster 39

Gynäkologen, die keine Genehmigung haben und die zytologische Untersuchungen nicht selbst durchführen, veranlassen die Zytologie und den HPV-Test im Primärscreening und in der Abklärungsdiagnostik über Muster 39.

Hinweise zum Ausfüllen des Musters 39 für die einheitliche Veranlassung des Primärscreenings und der Abklärungsdiagnostik finden sich in den
Vordruckerläuterungen der Anlage 2 Bundesmantelvertrag (BMV-Ä).

Werden Zytologie und HPV-Test von verschiedenen Vertragsärzten durchgeführt, muss das Ergebnis der HPV-Untersuchung an den Zytologen für die Erstellung eines Gesamtbefundes übermittelt werden.

HPV-Test

HPV
Mithilfe HPV-Test lassen sich bei Frauen Infektionen mit Humanen Papillomviren (HPV) nachweisen.
Ziel dabei ist Hochrisiko-HPV-Viren auszumachen, welche die Gefahr für Gebärmutterhalskrebs erhöhen.
Weitere Informationen zu Genehmigungen finden Sie hier.

Zytologie

Zytologie
Die Zervix-​Zytologie umfasst die präventive zytologische Untersuchungsleistung, die zytologische Untersuchung zur Abklärung eines auffälligen Screeningbefundes, der zytologischen Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung und der kurativen zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri
Spezifisches Ziel der Früherkennung des Zervixkarzinoms ist insbesondere die Senkung der Neuerkrankungsrate
Weitere Informationen zu Genehmigungen finden Sie hier.

Überweisung zur Abklärungskolposkopie: Muster 6

Die Überweisung einer Patientin zur Abklärungskolposkopie erfolgt mittels Muster 6 mit der Kennzeichnung „präventiv“.
Dem Kolposkopiker sind mit der Überweisung die Ergebnisse der Zytologie und des HPV-Tests für die Programmdokumentation zu übermitteln.

Abklärungskolposkopie

Abklärungskolposkopie
Ziel der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Abklärungskolposkopie ist die Sicherstellung der Qualität bei der Abklärung auffälliger Befunde zur Früherkennung des Zervixkarzinoms durch eine Differenzialkolposkopie (Abklärungskolposkopie). 
Weitere Informationen zu Genehmigungen finden Sie hier.

Programmdokumentation

Untersuchungen im Rahmen des organisierten Programms zur Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung müssen seit 1. Oktober 2020 elektronisch dokumentiert werden.

Hierzu erfassen Ärzte die entsprechenden Dokumentationsdaten in der Praxissoftware und schicken sie einmal im Quartal – in der Regel im Rahmen der Abrechnung – elektronisch an die Datenannahmestelle der KV Saarland. Mithilfe der zu dokumentierenden Daten soll die Qualität des Programms analysiert und das Programm zukünftig weiterentwickelt werden.

Folgende Dokumentations-Lieferfristen sind für das Jahr 2025 zu beachten:
 
Daten aus dem 1. Quartal bis zum 15. Mai
Daten aus dem 2. Quartal bis zum 15. August
Daten aus dem 3. Quartal bis zum 15. November
Daten aus dem 4. Quartal bis zum 28. Februar

So ist beispielsweise vorgesehen, die pseudonymisierten Daten der Ärzte mit anderen Daten, etwa der klinischen Krebsregister, zusammenzuführen und auszuwerten.

WER MUSS DOKUMENTIEREN:
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe müssen das Formular Primärscreening/Abklärungsuntersuchung (ZKP) ausfüllen (GOP 01761, GOP 01764). In das Formular werden auch die Ergebnisse der zytologischen Untersuchung und des HPV-Tests eingetragen.
Hierbei muss auch eine Dokumentation für Patientinnen über 65 Jahre durchgeführt werden.
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe müssen das Formular Abklärungskolposkopie (ZKA) ausfüllen, wenn sie die Leistung selbst durchführen und eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung haben (GOP 01765).
Hierbei ist zu beachten, dass gemäß der oKFE-RL eine Befundmitteilung an den Arzt, der die Abklärungskolposkopie veranlasst hat, sowie den zuständigen Zytologen, erfolgen muss.
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Pathologen, Labormediziner und Mikrobiologen müssen die Formulare Zytologie (ZKZ) und HPV-Test (ZKH) ausfüllen, wenn sie die Abstriche/Tests auswerten und eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung haben (Zytologie GOP 01762, GOP 01766) (HPV-Test GOP 01763, GOP 01767).

Somit füllt jeder Programmbeteiligte nur den Bogen aus, welcher für die Leistung vorgesehen ist, die er erbringt.

Wichtig: Die Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung müssen quartalsweise zu den jeweiligen Übermittlungsfristen fristgerecht bei der Datenannahmestelle (DAS) der KV Saarland eingegangen sein. Die oKFE-Richtlinie sowie der EBM sehen vor, dass eine Abrechnung nur mit der vollständigen Übermittlung der Dokumentation möglich ist. Beachten Sie, dass erbrachte und abgerechnete Leistungen sachlich-rechnerisch korrigiert werden können.

Softwarespezifikationen

Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) hat nach den Vorgaben der oKFE-RL die erforderlichen Softwarespezifikationen erstellt und veröffentlicht. Diese finden Sie unter folgendem Link
Bei Fragen zur Ausgestaltung der Softwaremodule können Ihnen Ihre Softwarehersteller nähere Auskunft geben.

Besonderheit bei der Dokumentation: Besondere Personengruppe (BPG)

Eine Dokumentation muss für Patienten der besonderen Personengruppe nur in der PVS Software und nicht im oKFE Dokumentationsmodul durchgeführt werden.

Bei den besonderen Personengruppen handelt es sich um Versicherte, die sich nicht in einem regulären Versichertenverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse befinden. Hierzu gehören u.a. Angehörige der Polizei und Feuerwehr, Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Versicherte mit Sozialversicherungsabkommen (SVA) sowie Personen, die über Sozialhilfe oder Asylstellen versichert sind.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
 
IQTIG
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/
 
G-BA
Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
https://www.g-ba.de/richtlinien/104/
 
Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen
https://www.g-ba.de/richtlinien/17/
 
KBV
Themenseite Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung
https://www.kbv.de/html/43282.php

Klinischen Krebsregister der Länder 

Klinische Krebsregister sind Werkzeuge der Krebsbekämpfung – mit ihrer Hilfe ist ein Monitoring der Auswirkungen von Tumorerkrankungen in der Bevölkerung möglich und es können Krebsfrüherkennung und Qualität der onkologischen Versorgung weiterentwickelt werden.
Zusätzlich zur Verwendung der Daten auf regionaler Ebene sollen die Daten der flächendeckenden klinischen Krebsregister zukünftig auch für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) genutzt werden.

Aus diesem Anlass möchten wir Sie gemeinsam nochmals auf Ihre Mitwirkungspflicht bei der Krebsregistrierung hinweisen. Diese beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, gesetzlich vorgeschriebene Meldungen anlässlich der Diagnosestellung, nach Beginn und Abschluss einer spezifischen therapeutischen Maßnahme sowie bei Änderungen im Krankheitsverlauf an das Krebsregister durchzuführen. Dafür wird eine Aufwandsentschädigung geleistet, die zuletzt im Februar 2024 angepasst wurde.

Meldungen an das Krebsregister Saarland können elektronisch über das Meldeportal oder alternativ mittels Papierformularen durchgeführt werden.(siehe PDF im Download am Ende)

Meldevergütungen des saarländischen Krebsregisters:
Für jede eingehende Meldung, die alle erforderlichen Angaben enthält, wird eine Aufwandsentschädigung
geleistet. Die Höhe ist abhängig vom jeweiligen Meldeanlass und der Tumorerkrankung.
Meldungsart Meldevergütung
Meldung anlässlich der Diagnose einer Tumorerkrankung (nach hinreichender
Sicherung) 19,50 Euro
Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes 4,50 Euro
Meldung anlässlich des Beginns und Abschlusses einer therapeutischen Maßnahme 9,00 Euro
Meldung anlässlich aufgetretener Änderungen im Krankheitsverlauf 9,00 Euro
Meldung anlässlich des Todes der Patientin/des Patienten 9,00 Euro
Meldungen zu invasiven Basalzellneubildung der Haut sowie Meldungen sonstiger
invasiver nicht-melanozytärer Karzinome der Haut, die nicht als prognostisch
ungünstig gelten 5,50 Euro
Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten, die zum
Zeitpunkt der Meldung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 5,50 Euro