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Finanzierung (gültig bis 30.06.2023)

Diese Informationen gelten nur für Ansprüche bis 30.06.2023.
Informationen zur neuen Regelung der TI-Finanzierung seit 01.07.2023 finden Sie hier.

Nach § 378 SGB V muss der GKV-Spitzenverband die Ausstattungs- und Betriebskosten für die TI finanzieren. Die Details werden in der “Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der TI” (kurz: “TI-Finanzierungsvereinbarung”; kbv.de, pdf) zwischen KBV und GKV-Spitzenverband geregelt.

Praxen erhalten sämtliche Pauschalen und Zuschläge, die die Krankenkassen für den Anschluss und den Betrieb der TI zahlen, erst ab dem ersten Versichertenstammdatenmanagement (VSDM-Abgleich), also wenn die erste elektronische Gesundheitskarte mit dem neuen Kartenterminal eingelesen wurde und damit die Versichertendaten des Patienten auf der Chipkarte automatisch online geprüft wurden. Diese Regelung gilt auch für den Zuschuss zum elektronischen Heilberufsausweis.

Übersichtliche Informationen über die Finanzierung der Erstausstattung und der laufenden Betriebskosten finden Sie hier: kbv.de: Kurzübersicht über die Finanzierung (pdf)