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FAQ zum eRezept

Besteht eine Pflicht zum Patientenausdruck des eRezepts?

Nein.
Das eRezept funktioniert auch ohne einen Token-Ausdruck.
Sofern der Patient einen Ausdruck des QR-Codes wünscht, muss dieser jedoch ausgestellt werden.

Hat der Patient ein Anrecht auf Muster 16?

Nein.
Das Muster 16 darf nur noch in bestimmten Ausnahmefällen ausgestellt werden (z.B. technische Probleme oder anwendungsfertige Zytostatika-Zubereitungen) . Der Patientenwunsch nach Muster 16 gehört nicht zu diesen Ausnahmen.

Funktioniert das eRezept mit mobilen Kartenterminals?

Nein.
Mobile Kartenterminals sind nicht mit der Telematikinfrastruktur verbunden und können somit keine eRezepte in die TI einstellen.

Sind Direktzuweisungen an Apotheken erlaubt?

Nein.
Das Zuweisungsverbot gilt auch für das eRezept. Eine Ausnahme ist nur für anwendungsfertige Zytostatika-Zubereitungen vorgesehen. Diese Funktionalität ist allerdings zum Start des eRezepts noch nicht verfügbar.

Können bei Hausbesuchen eRezepte ausgestellt werden?

Nein.
Bei Hausbesuchen kann keine Verbindung zur Telematikinfrastruktur hergestellt werden. Hier muss weiterhin das Muster 16 verwendet werden.

Müssen für Patienten in Pflegeheimen eRezepte ausgestellt werden (eGK liegt oder lag bereits vor)?

Ja.
Es gibt keine Unterschiede zwischen Patienten in Pflegeheimen und Patienten in der Praxis.

Gibt es Neuregelungen für genehmigte Rezeptsammelstellen?

Nein.
Statt des bisherigen Muster 16 kann jetzt der ausgedruckte QR-Code des eRezepts in den Briefkasten der Rezeptsammelstelle eingeworfen werden.

Kann ein eRezept mehrfach eingelöst werden z. B. über eine Rezeptsammelstelle und persönlich via eGK?

Nein.
Sobald das eRezept über einen der drei Einlösewege in einer Apotheke abgerufen und ausgegeben wurde, ist das eRezept in der TI nicht mehr verfügbar und kann auch nicht anderweitig eingelöst werden.

Dürfen Zytostatika und Medikamente im Rahmen einer Krebstherapie weiter auf Muster 16 ausgestellt werden?

Nein.
Alle apothekenpflichtigen Arzneimittel, welche als Fertigarzneimittel, Wirkstoff, Freitext oder Rezeptur verordnet werden, müssen als eRezept ausgestellt werden.
Das Muster 16 darf nur bei technischen Problemen oder für anwendungsfertige Zytostatika-Zubereitungen verwendet werden.

Wie ist die Vorgehensweise, wenn in der Apotheke ein Medikament nicht lieferbar oder die Packungsgröße nicht vorhanden ist?

Das eRezept muss von der Apotheke zurück in die TI gestellt werden, dann kann die Praxis wieder darauf zugreifen. Sie kann dann das alte eRezept löschen und ein neues erstellen.
Alternativ kann der Patient mit dem zurück in die TI gestellten eRezept auch eine andere Apotheke aufsuchen.

Gibt es Befreiungen bzw. Ausnahmegenehmigungen z.B. für bestimmte Fachgruppen?

Nein.
Alle Fachgruppen, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags Verordnungen ausstellen dürfen, sind zum eRezept verpflichtet.

Wie ist bei einer defekten TI-Komponente (von eHBA bis Kartenterminal) vorzugehen?

Bei technischen Problemen mit der TI ist es vorgesehen weiter das Muster 16 zu verwenden.

Ist das eRezept bei im Ausland Versicherten anzuwenden?

Nein.
Da für die Ausstellung des eRezepts eine Versichertennummer notwendig ist, müssen Rezepte in diesem Fall auf Muster 16 ausgestellt werden.

Welche Sanktionen drohen, wenn eine Praxis keine eRezepte ausstellt?

Seit dem 01.05.2024 drohen Praxen, die kein eRezept nutzen, eine pauschale Honorarkürzung in Höhe von 1 %

Weitere Informationen zum eRezept finden Sie auf unserer Themenseite:
https://www.kvsaarland.de/kb/erezept-uebersicht