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ePA – Elektronische Patientenakte

Allgemein

Die elektronische Patientenakte ist eine medizinische Anwendung, mit der eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich ist.

Ärzte und Psychotherapeuten müssen die Voraussetzungen zur Befüllung und zum Auslesen der ePA in ihren Praxen schaffen – laut gesetzlicher Vorgabe seit 30. Juni 2021. Andernfalls droht eine Kürzung des Honorars um ein Prozent.
Sie sind zudem verpflichtet, die ePA mit Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext zu befüllen, sofern der Patient dies wünscht. Für Patienten ist die ePA freiwillig.

Voraussetzungen und Bestandteile

Praxen benötigen für die ePA:

  • einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) über einem E-Health-Konnektor
  • Ein Upgrade des E-Health-Konnektors für die ePA-Konnektorzulassung.
    Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihr Softwarehaus bzw. an Ihren IT-Dienstleister
  • ePA-Modul für Ihre Praxisverwaltungssoftware (PVS)
  • einen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) der 2. Generation und höher für die elektronische Signatur (z. B. obligatorisch für den Versand von eArztbriefen)
  • Patienten-PIN ggf. für den Zugriff auf die ePA. Diese erhält der Patient von seiner Krankenkasse (keine Praxisleistung erforderlich)

Rechte und Pflichten

Versicherte
Die Nutzung der ePA ist für den Versicherten freiwillig – nur er entscheidet, welche Daten gespeichert werden und welcher Arzt darauf zugreifen darf.

Es darf für jeden Versicherten nur eine ePA geben (lebenslange Informationsquelle)

Krankenkassen
Gemäß Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) müssen seit Januar 2021 die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA anbieten.

Praxen
Ärzte müssen seit dem 30. Juni 2021 fähig sein die ePA zu nutzen – anderenfalls droht die Sanktionierung in Form von einem Prozent Honorarabzug.

Inhalte der ePA

Folgende Informationen können in der ePA gespeichert werden:

  • Befunde
  • Diagnosen
  • Therapiemaßnahmen
  • Behandlungsberichte
  • Impfungen

Die ePA unterstützt außerdem den Notfalldatensatz und den elektronischen Medikationsplan sowie elektronische Arztbriefe.

Zusätzlich sind mit der Version 2.0 folgende Funktionen in der ePA enthalten:

  • Impfpass
  • Mutterpass
  • Zahnbonusheft
  • Kinderuntersuchungsheft

Die ePA Version 2.0 besitzt eine Desktopverion, eine Vertreterfunktion, kann bei Versicherungswechsel umgezogen werden und wird auf Wunsch mit Abrechnungsdaten der Krankenkasse befüllt. Versicherte können für jedes Dokument einzeln bestimmen, wer darauf Zugriff erhält.

Anwendung

Auf Patientenwunsch, lädt der Arzt Daten aus seinem Praxisverwaltungssystem (PVS) in die ePA hoch. Der Arzt stößt diesen Prozess bewusst selbst und grundsätzlich gemeinsam mit dem Patienten an. Daten werden niemals automatisch ohne Wissen des Arztes übertragen.
Für den Zugriff benötigt die Praxis die SMC-B Karte (Praxisausweis) und der Patient seine elektronische Gesundheitskarte.

Patienten können ihre ePA jederzeit alleine einsehen, inhaltlich befüllen oder Inhalte löschen, zum Beispiel mit einer eigenen App.

Ausblick

Version 2.5

  • Versicherte können die in der ePA abgelegten Daten freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung stellen
  • Daten aus DiGAs (Digitale Gesundheits-Apps) können eingebunden werden
  • Kopplung mit gesund.bund.de
  • Digitale Identität

Die neue elektronische Patientenakte (ePA):

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird neu aufgelegt. Ab 15. Januar 2025 sollen alle gesetzlich Versicherten eine ePA erhalten, es sei denn, sie widersprechen. Mit dieser Opt-Out-Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass die ePA künftig breit genutzt wird.

 Alle wichtigen Informationen zur neuen ePA finden Sie auf der Seite der KBV.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die gematik hat häufig gestellte Fragen und Antworten zur ePA zusammengetragen.