ePA – Technische Voraussetzungen

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Praxen

Um die ePA im Praxisalltag nutzen zu können, gelten folgende Voraussetzungen:

  • einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) oder Psychotherapeutenausweis (ePtA) der Generation 2 oder höher für die digitale Signatur (z.B. obligatorisch für eArztbriefe oder eRezepte)
  • Die Praxis benötigt einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) über einen E-Health-Konnektor.
    Dabei ist es egal, ob der Konnektor in der Praxis oder im Rahmen eines TI-as-a-service-Vertrags in einem Rechenzentrum steht.
  • Der E-Health-Konnektor muss für die ePA zugelassen sein. Aktuell ist das die Produkttypversion (PTV) 5+
    Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihr Softwarehaus, bzw. an Ihren IT-Systembetreuer.
  • Ein stationäres Kartenterminal inkl. SMC-B Karte.
  • Das ePA-Modul muss in der aktuellsten Version im Praxisverwaltungssystem (PVS) installiert sein.
    Bis zum 14.01.2025 ist dies die Version 2.5. Ab dem 15.01.2025 soll die Version 3.0 zur Verfügung stehen.
Um zu überprüfen, welche Version der ePA im PVS installiert ist, kann eine Probeabrechnung abgegeben werden. Im KBV-Prüfmodul unter den Rückmeldungen im KV-Saarland Online-Portal sind alle Module, die installiert sind, aufgelistet.

Beispiel eines KBV-Prüfprotokolls

Zur Zeit drohen Praxen, die nicht die aktuellste Version der ePA nutzen keine Sanktionen. Ab dem 15.01.2025 müssen alle Praxen die Version 3.0 der ePA nachweisen, sonst wird die TI-Pauschale um mindestens 50 % reduziert.

Patienten

Patienten benötigen zur Nutzung und Verwaltung ihrer ePA die ePA-App ihrer Krankenkasse und den zugehörigen PIN zu ihrer eGK.

Eine Übersicht über die Angebote der Krankenkassen zur ePA bietet die gematik.

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