ePA – Allgemein

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Allgemeines

Die neue ePA für alle ist die sogenannte Opt-Out-Version der elektronischen Patientenakte.
Bislang war es so, dass alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten. Das ist in Zukunft nicht mehr der Fall. Dann wird für alle Versicherten in Deutschland automatisch eine elektronische Patientenakte angelegt – außer, sie widersprechen.

Praxen sind grundsätzlich dazu verpflichtet die ePA-Funktionalität vorzuhalten, sonst droht eine Honorarkürzung in Höhe von 1 %.
Mit der Bereitstellung der Version 3.0, die für Januar 2025 geplant ist, müssen die Praxen die aktuellste Version nachweisen können. Bei jeder anderen Version wird die TI-Pauschale um mindestens 50 % reduziert.

Die KBV bietet in ihren PraxisNachrichten eine Serie zur ePA an, in der sie in regelmäßigen Abständen einen besonderen Aspekt der ePA vorstellen.

Kurzfassung

Die ePA auf einen Blick

Rechte und Pflichten

Versicherte

Die Nutzung der ePA ist für den Versicherten freiwillig.
Ihrer Anlage und späteren Nutzung kann jederzeit bei der Krankenkasse widersprochen werden (Opt-Out).

Versicherte können statt der generellen Ablehnung der ePA auch einzelnen Anwendungsfällen widersprechen. Darunter verstehen sich entsprechende Daten und Dokumente, die Ärzte laut Gesetz in die ePA einstellen müssen. Dies geschieht über die ePA-App oder über eine Ombudsstelle.

Es darf für jeden Versicherten nur eine ePA geben (lebenslange Informationsquelle).

Praxen

Ärzte und Psychotherapeuten sind gesetzlich dazu verpflichtet, die ePA mit bestimmten Informationen zu befüllen.
Diese Informationen sind Daten, die im Rahmen einer konkreten Behandlung des Patienten erhoben werden, vorausgesetzt der Patient hat dem Zugriff auf die ePA und auch der Einstellung der Informationen nicht widersprochen.
Zudem haben Patienten einen Anspruch darauf, dass ihr Arzt oder Psychotherapeut auf Wunsch ihre ePA mit weiteren Daten befüllt.

Die Praxis ist zudem dazu verpflichtet, ihre Patienten zu informieren, welche Dokumente aus der aktuellen Behnadlung sie in die ePA einstellen.

Für hochsensible Daten zu sexuell übertagbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen gilt:
– Patienten können der Einstellung in die ePA im Behandlungskontext widersprechen
– Ärzte müssen auf das Widerspruchsrecht hinweisen
– Der Widerspruch muss nachprüfbar dokumentiert werden
Für Ergebnisse von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes gilt:
– Das Speichern in der ePA ist nur mit der expliziten Einwilligung des Patienten erlaubt.
– Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.

Dieser Informationspflicht kann mündlich oder auch per Aushang nachgekommen werden. Die KBV hat eine Vorlage für solch einen Aushang erstellt, den die Praxen in DIN A 3 oder A 4 ausdrucken können.

Praxisaushang ePA
Praxisaushang über Informationspflicht

Krankenkassen

Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren.
Widerspricht ein Versicherter während der Nutzungszeit der ePA, sind die Krankenkassen in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.

Inhalte

Informationen und Befunde

aus der Praxis:

verpflichtend einzustellen:

  • Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses
  • Daten zu Laborbefunden
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen
  • elektronische Arztbriefe
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen

optional auf Patientenwunsch:

  • Befunddaten, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte
  • Daten zur pflegerischen Versorgung
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Daten aus DMP-Programmen
  • Daten zu Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen
  • elektronische Abschriften der Patientenakte, die von Arzt oder Psychotherapeut geführt wird
durch den Versicherten:
  • Gesundheits- und Fitnessdaten, die mit Wearables (Fitness-Trackern) erfasst werden.
durch die Krankenkassen:
  • Daten zu den in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. Diagnose-Codes)
Papierbefunde, wie alte Arztbriefe, zu digitalisieren, ist nicht Aufgabe der Praxis.
Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse für sie solche Dokumente digitalisiert.
Jeweils bis zu zehn Dokumente, zweimal innerhalb von 24 Monaten.

Zusätzliche Funktionen

  • elektronische Patientenkurzakte
  • elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • Notfalldatenmanagement (NFDM)
  • Impfpass
  • Mutterpass
  • Zahnbonusheft
  • Untersuchungsheft für Kinder (U-Heft)
  • Persönliche Erklärungen (Gewebe- und Organspende, Patienteverfügung, Vorsorgevollmacht)
  • Einbindung von DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen)

Anwendung

Versicherte haben die Möglichkeit jederzeit und überall mittels der ePA-App ihrer Krankenkasse auf ihre Patientenakte zuzugreifen. Zudem ist es möglich die ePA (eingeschränkt) über einen PC einzusehen.

Praxen laden die Daten, die in der ePA gespeichert werden sollen mittels ihres PVS in die Akte des Patienten hoch. Die Daten werden bewusst und gemeinsam mit dem Patienten in dessen ePA eingestellt.
Zu keiner Zeit werden informationen ohne Wissen des Arztes oder des Patienten automatisch übertragen.

Eine genaue Anleitung zur Anwendung des ePA-Moduls im PVS kann der PVS-Hersteller oder das betreuende Systemhaus bereitstellen.

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