Press Ctrl/Cmd + P to print
or save as PDF

Ende der Corona TestV am 28.02.2023

Was jetzt gilt

Der Anspruch auf präventive Coronatests sowie auf Test- und Genesenenzertifikate ist seit dem 1. März entfallen. Der Bund übernimmt dann für sämtliche Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung nicht mehr die Kosten. Dies betrifft nicht nur die Bürgertests, auch Testungen von Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation werden nicht mehr bezahlt. Das gilt ebenso für Test- und Genesenenzertifikate.
Mit dem Wegfall der Tests nach der Coronavirus-Testverordnung entfällt das Formular OEGD zur Veranlassung von Coronatests im Labor. Noch vorrätige Exemplare dürfen nicht mehr verwendet werden.
Alle auf einen Blick:

Das fällt weg:
• alle Tests bei Personen ohne Symptome nach Testverordnung
(z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt)
• Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest
• Anspruch auf kostenlose Test- und Genesenenzertifikate
• Schulung von Personal in nicht ärztlich geführten Einrichtungen (z.B. Pflegeheime)
zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests
• Formular OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests nach TestV im Labor
• Formular 10C zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests im Labor bei symptomatischen Patienten
(ab 1. März auf Formular 10)

Fristen für Abrechnung und Dokumentation

Abrechnungsfristen: Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein (also mit der Abrechnung Quartal 1/2023 die bei der KV Saarland bis zum 10. April 2023 eigereicht wird). Es gelten die KBV-Vorgaben zur Abrechnung.

Aufbewahrungsfristen: die dokumentierten Daten zu Testungen nach Testverordnung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren. Testergebnisse und der Nachweis einer Meldung an den öffentlichen Gesundheitsdienst bei positiven Testergebnissen sind bis zum 31. Dezember 2023 zu speichern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können diese bei einer Prüfung der Abrechnung anfordern.