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Einzelpraxis

Die Einzelpraxis ist die klassische Form der Berufsausübung in selbstständiger ärztlicher Tätigkeit. Nach wie vor entscheiden sich viele Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten für diese Praxisform. Ein Vorteil der Einzelpraxis liegt darin, dass man seine Praxis nach den eigenen Wünschen gestalten kann.

Das heißt, man kann seine persönlichen Vorstellungen in medizinischer Hinsicht als auch bei der Praxisorganisation verwirklichen. Sprechstundenzeiten und Urlaub zum Beispiel können alleine geplant werden, eine Abstimmung mit Kollegen ist nur im Hinblick auf die erforderliche Vertretung notwendig.

Für die Behandlung von GKV-Patienten in eigener Praxis ist eine vertragsärztliche bzw. –psychotherapeutische Zulassung erforderlich. Diese erteilt der zuständige Zulassungsausschuss.

Neben einer Vollzulassung ist auch die Zulassung mit einem hälftigen Versorgungs­auftrag möglich. Bei einem hälftigen Versorgungsauftrag halbiert sich die Zeit der vorgeschriebenen Präsenz in der Praxis auf mindestens 12 Sprech­stunden pro Woche. Das eröffnet die Möglichkeit neben der selbstständigen Tätigkeit im Rahmen eines hälftigen Versorgungsauftrags eine Halbtagsbeschäftigung in einem Krankenhaus, Universitäten oder anderweitig zulässigen Tätigkeiten.

Der Begriff Einzelpraxis erzeugt in der Vorstellung schnell das Bild eines „Einzelkämpfers“. Doch Einzelpraxis bedeutet nicht: abgeschieden, alles allein neu erfinden zu müssen. Kooperation und Vernetzung mit Kollegen sind in vielen Variationen möglich zum Beispiel als Praxisgemeinschaft. Auch eine Anstellung von Ärzten oder die Ausbildung von Weiterbildungsassistenten sind in der Einzelpraxis möglich.