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eHBA – Elektronischer Heilberufeausweis

Allgemein

Der eHBA der Generation 2.0 ist für alle kommenden Anwendungen der TI Pflicht.
Mit ihm können sich Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber der TI als Heilberufler ausweisen. So erhalten sie Zugriff auf Daten, die auf der eGK der Patienten gespeichert sind und können selbst Datensätze darauf ablegen.
Mit dem eHBA ist zudem die qualifizierte elektronische Signatur (QES) möglich – die rechtssichere elektronische Unterschrift. Sie ist zum Beispiel für den eArztbrief, die eAU, aber auch für Laborüberweisungen oder Anforderungen von Telekonsilien notwendig.

Bestellung

Als Arzt nutzen Sie zur Bestellung des eHBA (den “Elektronische Arztausweis”) das
Onlineportal der Ärztekammer. Hierüber erreichen Sie die Bestellseiten der Anbieter.
Durch das Login auf der Seite der Ärztekammer wird die Vorausfüllung der Daten in dem Antragsverfahren ermöglicht.

Den eHBA für Psychotherapeuten (den “Elektronische Psychotherapeutenausweis”) beantragen Sie bei einem von Ihrer Psychotherapeutenkammer zugelassenen Anbieter.

Das Deutsche Ärzteblatt stellt Informationen zum Bestellprozess des eHBA, zum praktischen Umgang mit den Anwendungen sowie zur jeweiligen Vergütung bereit – diese werden fortlaufend aktualisiert:
https://www.aerzteblatt.de/ehba

Besonderheiten bei Bestellung durch Nicht-EU-Bürger

Unter Punkt 43 der eHba-FAQ des Ärzteblattes auf die Besonderheiten der Bestellung durch Nicht-EU-Bürger hingewiesen:
 “Ich bin ein Nicht-EU-Bürger und die Deutsche Post verweigert mir die Identifikation mit meinem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Was kann ich tun?
Sofern Ihre Landesärztekammer das sogenannte KammerIdent-Verfahren unterstützt, sollten Sie anstelle des PostIdent-Verfahrens das KammerIdent-Verfahren bei der Antragstellung auswählen. Diese Landesärztekammern akzeptieren den eAT als Ausweisdokument. Falls Ihre zuständige Landesärztekammer das KammerIdent-Verfahren nicht anbietet, wenden Sie sich für diese Fälle an den Anbieter Ihrer Wahl, welcher Ihnen ein alternatives Identifikationsverfahren anbieten wird. Ggf. wird dann das sogenannte NotarIdent-Verfahren angewendet oder der Anbieter übernimmt selbst die Identifikation durch eigenes Personal.
Nähere Informationen erhalten Sie vom jeweiligen Anbieter.”

Wichtiger Hinweis zur Aktivierung

Um unnötige Kosten zu vermeiden, beachten Sie bitte, dass bei der Aktivierung des eHBA 2 der TI-Konnektor in Ihrer Praxis bereits zum E-Health-Konnektor upgegradet wurde.
Ist dies nicht der Fall, wird die PIN-Eingabe bei der Aktivierung des eHBA2 als ungültig gewertet.
Bei dreimaliger ungültiger PIN-Eingabe ist Ihre neue Ausweis-Karte gesperrt und nicht mehr zu aktivieren. Der eHBA2 muss dann kostenpflichtig neu beantragt werden.

Nutzung nur durch den Karteninhaber

In den eHBA-FAQ des Ärzteblattes wird unter Punkt 42 die Verwendung des Arztausweises durch “Dritte” thematisiert:
“Kann ich die Verwendung des elektronischen Arztausweises an meine Mitarbeiter/Kollegen delegieren?
Die verschiedenen Anwendungen des elektronischen Arztausweises sind durch zwei unterschiedliche, mindestens 6-stellige PINs geschützt. Eine für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) sowie eine für die restlichen Funktionen (Verschlüsseln, Authentisieren, Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte). Diese PINs können aber auch gleichgesetzt werden.
Das Vertrauensdienstegesetz fordert die alleinige Kontrolle des Ausweisinhabers über den Ausweis. D.h. mindestens die Nutzung der QES-Anwendung sollten Sie nicht durch Dritte ermöglichen, da Ihnen hiermit ein (finanzieller) Schaden, auch Jahre später, durch den unberechtigten Abschluss rechtsgültiger Verträge in Ihrem Namen entstehen kann.
Ihre Praxisangestellten haben Zugriff auf die Funktionen des sogenannten Praxisausweises, auch „Institutionskarte“ oder „SMC-B“ genannt. Diese Karte ist direkt dem Konnektor zugeordnet und ermöglicht – abgesehen von der qualifizierten elektronischen Signatur – identische Funktionen für die in Ihrem Auftrag tätigen Angestellten, damit Sie Ihren elektronischen Arztausweis nicht weitergeben müssen.”