eAU – Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Allgemein

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die digitale Version des sogenannten “Gelben Scheins”.
Sie löst seit dem 01.07.2022 die Nutzung des Muster 1-Formulares ab und ist eine der zentralen Anwendungen in der Telematikinfrastruktur.

Die eAU ist für alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtend.

Mit dem bundesweiten Start der ePA für alle, müssen Praxen auf Wunsch der Patienten die eAU in die ePA einstellen.

Voraussetzungen und Bestandteile

Sie benötigen für die eAU:

  • einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) über einem E-Health-Konnektor.
  • einen KIM-Dienst, inkl. KIM-Adresse
  • das entsprechende Modul für Ihre Praxisverwaltungssoftware (PVS)
  • einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der 2. Generation und höher für die elektronische Signatur
    (z. B. obligatorisch für den Versand von eArztbriefen).
Alternativ kann die eAU auch mit dem Praxisausweis (SMC-B) signiert werden.

Ablauf der Ausstellung einer eAU

Je nach Praxisverwaltungssystem kann die Ausstellung einer eAU variieren. Somit ist der hier aufgeführte Ablauf nur beispielhaft:

  • AU im PVS wie gewohnt erstellen
  • Im Druckdialog den Versand als eAU auswählen
  • Digital mit eHBA oder SMC-B signieren
  • Versand bestätigen
  • Auf Wunsch den Ausdruck für Patienten erstellen oder eAU in die ePA einstellen

Signaturverfahren

Die eAU kann auf zwei unterschiedliche Arten digital signiert werden:

  • Komfortsignatur
    Bei der Komfortsignatur mittels eHBA können Ärztinnen und Ärzte mit der Eingabe ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Dokumente, die eine Signatur benötigen müssen somit nur noch bestätigt werden.
  • Stapelsignatur
    Bei der Stapelsignatur werden Dokumente zum Signieren in einer Zwischenablage abgelegt. Mit der einmaligen Eingabe der PIN kann dann beispielsweise am Ende des Praxistages der gesamte Stapel an Dokumenten signiert werden.
Die Komfortsignatur ist der Stapelsignatur in jedem Fall vorzuziehen.
Sollte es bei der Datenübermittlung der eAU zu Problemen kommen unterscheidet sich das weitere Vorgehen:
Bei der Komfortsignatur kann aufgrund des direkten Versands der Fehler schnell erkannt werden und die Praxis kann dem Patienten zusätzlich die Ausdrucke für Arbeitgeber und Krankenkasse mitgeben.
Bei der Stapelsignatur ist der Patient im Regelfall nicht mehr vor Ort und die Praxis ist dann in der Verpflichtung die Ausfertigungen an die Krankenkasse zu senden.

Praxen als Arbeitgeber

Das Arbeitgeberverfahren zur eAU betrifft selbstverständlich auch Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die Personal beschäftigen. Sie müssen die AU-Daten ebenfalls bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten erfragen, sofern sie nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Angestellten ausgestellt haben.

Der Abruf bei den Krankenkassen kann entweder selbst über eine zugelassene und datenschutzkonforme Software erfolgen oder einen externen Dienstleister (Personalmanagement, Steuerberater) damit beauftragen.

Bescheinigungen aus dem Ausland, Bescheinigungen die die Krankheit eines Kindes betreffen (Muster 21) oder von Privatversicherten erfolgen weiterhin auf Papier.
Es bleibt bei der Vorlagepflicht des Beschäftigten.

FAQ

Sind Praxen weiterhin verpflichtet einen Ausdruck für Arbeitgeber zu erstellen?

Der Ausdruck für Arbeitgeber muss seit dem 01.03.2023 nicht mehr regelhaft erstellt werden.
Nur auf Wunsch des Patienten muss noch ein Ausdruck erfolgen, da der digitale Empfang beispielsweise bei Minijobbern in Privathaushalten nicht möglich ist.

Gibt es Vorgaben für die Ausdrucke (Stylesheets)?

Die Ausdrucke, die vom PVS erzeugt werden, können als DIN A 4 oder DIN A 5 erstellt werden. Der Druck erfolgt auf weißem Druckerpapier.
Welchen Drucker Sie verwenden bleibt Ihnen überlassen. Generell sollte jeder handelsübliche Tinten- oder Laserdrucker ausreichen. Lediglich von Nadeldruckern ist abzuraten.

Was ist bei Störungen in der TI zu beachten?

Liegt eine vorübergehende Störung in der TI vor, speichert das PVS die erstellten Daten zwischen und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.
Ist abzusehen, dass der Versand über längere Zeit nicht funktionieren wird oder tritt die Störung während des Versands mit der Komfortsignatur auf, können Sie dem Patienten die Ausdrucke aller drei Stylesheets (Ausfertigung Patient, Arbeitgeber, Krankenkasse) mitgeben. Der Patient ist dann dafür verantwortlich, dass Arbeitgeber und Krankenkasse den jeweiligen Ausdruck erhalten.
Hat der Patient die Praxis bereits verlassen wenn die Störung auftritt (beispielsweise bei Stapelsignatur am Ende des Praxistages) und ist ein Versand bis zum Ende des nächsten Werktages nicht möglich, so ist die Praxis dafür verantwortlich die Papierbescheinigung an die Krankenkasse zu versenden. Hierfür kann sie die GOP 40130 abrechnen.

Wie wird eine eAU bei Hausbesuchen ausgestellt?

Da es derzeit bei Hausbesuchen noch keine Verbindung zur TI gibt, kann der elektronische Versand der eAU nur im Nachgang aus der Arztpraxis heraus erfolgen. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie bei der eAU bei Hausbesuchen zu verfahren ist.

  • Möglichkeit 1:
    Sie können im Vorfeld unbefüllte Ausdrucke im PVS erstellen und diese beim Patienten vor Ort händisch ausfüllen und unterschreiben. Die Ausfertigung für den Patienten kann diesem direkt übergeben werden. Im Nachgang werden die Daten in der Praxis ins PVS übertragen und die eAU wie gewohnt an die Krankenkasse übermittelt
  • Möglichkeit 2:
    Die eAU wird nach dem Hausbesuch vollständig in der Praxis erstellt und versandt. In diesem Fall ist die Ausfertigung des Patienten diesem per Post zuzusenden. Für den Versand an den Patienten kann die GOP 40131 abgerechnet werden.
Wie ist bei Arbeits- und Wegeunfällen oder Berufskrankheiten zu verfahren?

Auch bei Bescheinigungen, die in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, erstellen Sie wie gewohnt die eAU an die Krankenkasse. Diese leitet die Daten bei Bedarf an die zuständige BG weiter.

Historie

  • Seit dem 01.10.2021 sind Vertragsärztinnen und -ärzte über das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verpflichtet, die AU elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln.
  • Seit dem 01.01.2023 erfolgt die Meldung an die Arbeitgeber digital durch die Krankenkassen.
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