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eArztbrief – Elektronischer Arztbrief

Allgemein

Seit 01.03.2024 ist der eArztbrief eine Pflichtanwendung in der TI.
Ein Fehlen der Anwendung wirkt sich auf die Höhe der TI-Pauschale aus.

Mit dem elektronischen Arztbrief können Ärzte und Psychotherapeuten wichtige Informationen sicher und standardisiert austauschen. Das hat den Vorteil, dass die empfangenen Daten von den unterschiedlichen Softwaresystemen in den Praxen weiterverarbeitet werden können.
Der Kommunikationsdienst, der dem eArztbrief zugrunde liegt, ist die „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM).

Über eArztbriefe können Laborberichte, Befunde, Medikationspläne uvm. verschlüsselt versendet und empfangen werden.
Der Informationsaustausch findet zwischen niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten untereinander, aber auch mit Ärzten in Krankenhäusern statt.
Ein Datenaustausch mit Kassenärztlichen Vereinigungen und Datenannahmestellen ist nicht möglich.

Voraussetzungen und Bestandteile

Sie benötigen zum Senden und Empfangen eines eArztbriefs:

  • einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI)
  • ein eArztbrief-Modul für Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS)
  • einen KIM-Dienst inkl. KIM-Adresse
  • einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) oder Psychotherapeutenausweis (ePtA) der 2. Generation oder höher

Zum Versenden von eArztbriefen benötigen Ärzte und Psychotherapeuten einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA / ePtA). Der Ausweis wird für die Identifizierung des Inhabers im elektronischen Netz benötigt. Mit ihm kann auch eine rechtssichere elektronische Unterschrift erstellt werden: die qualifizierte elektronische Signatur (QES).

eArztbriefe können nicht mit dem Praxisausweis (SMC-B) signiert werden.

Der eHBA für Ärzte wird über die Landesärztekammern ausgegeben, für Psychotherapeuten ist die Landespsychotherapeutenkammer zuständig. Dort erhalten Interessenten auch alle weiteren Informationen, zum Beispiel zur Antragstellung und zu den Kosten.

Finanzierung und Vergütung

Die Kosten, die im Rahmen der TI durch den eArztbrief entstehen, sollen durch die vom BMG festgelegten Monatspauschalen abgedeckt sein (siehe TI-Finanzierung).

Zusätzlich zur Pauschale haben Praxen weiterhin einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung für das Senden und Empfangen von eArztbriefen über KIM.
Nähere Informationen zur EBM-Förderung finden Sie auf der Serviceseite der KBV zum Thema eArztbrief.