Darmkrebsfrüherkennungsuntersuchung im oKFE

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Die oKFE- Richtlinie bestimmt das Nähere über die Durchführung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen. Wesentliche Strukturelemente sind eine regelmäßige Einladung, verbunden mit begleitenden Informationen für die Versicherten über die jeweilige Untersuchung, Datenschutz, Widerspruchsrechte, sowie die Durchführung der Untersuchung und die Programmbeurteilung.​

Organisiertes Darmkrebs-Früherkennungsprogramm

Seit 2019 wird das Programm zur Früherkennung von Darmkrebs als organisiertes Darmkrebsscreening angeboten. Seitdem erhalten anspruchsberechtigte Versicherte im Alter von 50, 55, 60 und 65 Jahren eine Einladung zur Früherkennung auf Darmkrebs von ihrer Krankenkasse. So sollen mehr Menschen mit diesem Untersuchungsangebot erreicht werden.

Teil des Programms ist ein iFOBT-Test auf okkultes Blut im Stuhl. Er kann bei Frauen und Männern ab 50 Jahren jährlich durchgeführt werden, ab 55 dann alle zwei Jahre, wenn sich die Person gegen eine Darmspiegelung entscheidet. Männer haben zudem bereits ab 50 Jahren Anspruch auf eine präventive Koloskopie, da sie ein höheres Risiko als Frauen haben, an Darmkrebs zu erkranken. Bei Frauen liegt die Altersgrenze für die Koloskopie bei 55 Jahren.

Beratungsgespräch für Versicherte ab 50

Eine Möglichkeit für Ärzte, Versicherte ab 50 Jahren über die Früherkennung des kolorektalen Karzinoms zu informieren, bietet das Beratungsgespräch. Es ist Teil des Darmkrebsscreening-Programms und über die Gebührenordnungsposition 01740 einmalig abrechenbar.

Das Beratungsgespräch kann von allen Vertragsärzten angeboten werden, die Leistungen zur Krebsfrüherkennung erbringen – also neben Hausärzten unter anderem von Gynäkologen, Hautärzten und Urologen.

Stuhltest: iFOBT

Der Test auf nicht sichtbares Blut im Stuhl erfolgt mit einem sogenannten immunologischen Stuhlbluttest (iFOBT-Test). Der Arzt, der die Früherkennungsuntersuchung auf kolorektales Karzinom durchführt, gibt den Stuhltest an den Patienten aus. Die Auswertung des Tests erfolgt im Labor.

Für die Untersuchung der Stuhlprobe im Labor gibt es zwei GOP: die GOP 01738 bei einer präventiven Untersuchung und die GOP 32457 bei einer kurativen Untersuchungsindikation. In den Laborleistungen enthalten sind die Kosten für das Stuhlproben-Entnahmesystem.

Entsprechend der geänderten Früherkennungs-Richtlinie wurde der Test als Leistung des Speziallabors, die eine vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) voraussetzt, in den EBM aufgenommen.

i-FOBT
Erfolgt anhand einer Stuhlprobe mit einem quantitativen immunologischen Test
Bei positiven Befund informiert die Vertragsärztin oder der Facharzt die Patientin oder den Patienten über das Ergebnis und erklärt, dass dies durch eine Koloskopie abgeklärt werden muss.Die Durchführung des iFOBT dürfen somit nur die Ärzte vornehmen, die eine Abrechnungsgenehmigung für diese Leistung haben. Sie sind zudem verpflichtet, Angaben wie verwendete Tests, Ergebnisse der externen Qualitätssicherung, Gesamtzahl der untersuchten und der positiven Proben zur Evaluation des Früherkennungsprogramms zu erfassen und an die KV zu übermitteln
Weitere Informationen zu Genehmigungen finden Sie hier

Koloskopie präventiv oder kurativ

Koloskopie
Die Untersuchung dient dazu, Veränderungen und Erkrankungen des Darms zu diagnostizieren, wie z. B. Polypen, Entzündungen oder Tumoren.
Weitere Informationen zu Genehmigungen finden Sie hier.

Programmdokumentation

Die elektronische Dokumentation ist Teil des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms. Sie erfolgt mit Hilfe von Dokumentationsbögen, die in der Praxissoftware hinterlegt sind.

Elektronisch dokumentieren müssen Vertragsärzte,

  • die eine präventive Koloskopie oder eine Abklärungs-Koloskopie nach einem positivem Früherkennungs-iFOBT anbieten, sowie
  • Vertragsärzte, die den Früherkennungs-iFOBT durchführen.

Für Vertragsärzte, die die Patienten beraten oder die iFOB-Tests herausgeben, besteht keine Dokumentationspflicht.

Wer muss was dokumentieren?

Folgende Dokumentations-Lieferfristen sind für das Jahr 2025 zu beachten:

Daten aus dem 1. Quartal bis zum 15. Mai
Daten aus dem 2. Quartal bis zum 15. August
Daten aus dem 3. Quartal bis zum 15. November
Daten aus dem 4. Quartal bis zum 28. Februar
Wichtig: Die Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung müssen quartalsweise zu den jeweiligen Übermittlungsfristen fristgerecht bei der Datenannahmestelle (DAS) der KV Saarland eingegangen sein. Die oKFE-Richtlinie sowie der EBM sehen vor, dass eine Abrechnung nur mit der vollständigen Übermittlung der Dokumentation möglich ist. Beachten Sie, dass erbrachte und abgerechnete Leistungen sachlich-rechnerisch korrigiert werden können.

Softwarespezifikationen

Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) hat nach den Vorgaben der oKFE-RL die erforderlichen Softwarespezifikationen erstellt und veröffentlicht. Diese finden Sie unter folgendem Link
Bei Fragen zur Ausgestaltung der Softwaremodule können Ihnen Ihre Softwarehersteller nähere Auskunft geben.

Besonderheit bei der Dokumentation: Besondere Personengruppe (BPG)

Eine Dokumentation muss für Patienten der besonderen Personengruppe nur in der PVS Software und nicht im oKFE Dokumentationsmodul durchgeführt werden.

Bei den besonderen Personengruppen handelt es sich um Versicherte, die sich nicht in einem regulären Versichertenverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse befinden. Hierzu gehören u.a. Angehörige der Polizei und Feuerwehr, Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Versicherte mit Sozialversicherungsabkommen (SVA) sowie Personen, die über Sozialhilfe oder Asylstellen versichert sind.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

IQTIG
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/

G-BA
Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
https://www.g-ba.de/richtlinien/104/

Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen
https://www.g-ba.de/richtlinien/17/

KBV
Themenseite Darmkrebshttps://www.kbv.de/html/praevention_darmkrebsfrueherkennung.php

Klinische Krebsregister sind Werkzeuge der Krebsbekämpfung – mit ihrer Hilfe ist ein Monitoring der Auswirkungen von Tumorerkrankungen in der Bevölkerung möglich und es können Krebsfrüherkennung und Qualität der onkologischen Versorgung weiterentwickelt werden.
Zusätzlich zur Verwendung der Daten auf regionaler Ebene sollen die Daten der flächendeckenden klinischen Krebsregister zukünftig auch für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) genutzt werden.

Aus diesem Anlass möchten wir Sie gemeinsam nochmals auf Ihre Mitwirkungspflicht bei der Krebsregistrierung hinweisen. Diese beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, gesetzlich vorgeschriebene Meldungen anlässlich der Diagnosestellung, nach Beginn und Abschluss einer spezifischen therapeutischen Maßnahme sowie bei Änderungen im Krankheitsverlauf an das Krebsregister durchzuführen. Dafür wird eine Aufwandsentschädigung geleistet, die zuletzt im Februar 2024 angepasst wurde.

Meldungen an das Krebsregister Saarland können elektronisch über das Meldeportal oder alternativ mittels Papierformularen durchgeführt werden.

Meldevergütungen des saarländischen Krebsregisters:
Für jede eingehende Meldung, die alle erforderlichen Angaben enthält, wird eine Aufwandsentschädigung
geleistet. Die Höhe ist abhängig vom jeweiligen Meldeanlass und der Tumorerkrankung.
Meldungsart Meldevergütung
Meldung anlässlich der Diagnose einer Tumorerkrankung (nach hinreichender
Sicherung) 19,50 Euro
Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes 4,50 Euro
Meldung anlässlich des Beginns und Abschlusses einer therapeutischen Maßnahme 9,00 Euro
Meldung anlässlich aufgetretener Änderungen im Krankheitsverlauf 9,00 Euro
Meldung anlässlich des Todes der Patientin/des Patienten 9,00 Euro
Meldungen zu invasiven Basalzellneubildung der Haut sowie Meldungen sonstiger
invasiver nicht-melanozytärer Karzinome der Haut, die nicht als prognostisch
ungünstig gelten 5,50 Euro
Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten, die zum
Zeitpunkt der Meldung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 5,50 Euro

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