CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen

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In diesem Beschluss wird unter anderem beschrieben, dass die Leistung der Gebührenordnungsposition 34504 nur berechnungsfähig ist, wenn sie von Ärzten erbracht wird, welche die Voraussetzungen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen oder die Behandlung auf Überweisung eines Arztes erfolgt, der die Voraussetzungen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllt oder die Zusatzweiterbildung Schmerztherapie gemäß der Weiterbildungsordnung besitzt.

Als Indikation zu einer periradikulären Therapie ist die spezifische Radikulopathie im Sinne der isolierten Nervenwurzelreizung anzusehen. Der unspezifische Rückenschmerz sollte hiervon ausgenommen werden.

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