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Bundespolizei

Die Abrechnung erfolgt entweder mit der allgemeinen Heilfürsorgekarte (HfK) bzw. elektronischer Gesundheitskarte (eGK) und/oder Überweisungsschein der polizeiärztlichen Dienste (im System ist in diesem Falle in dem Feld mit der Kennung 4219 die Pseudo-BSNR 77 77 777 00 einzutragen).

Kann der Patient im Not- oder Ausnahmefall keine HfK bzw. eGK vorgelegen, hat die Legitimation durch den Dienstausweis zu erfolgen. In diesem Fall ist die Versichertenkarte innerhalb von 4 Wochen nachzureichen. Ist diese Frist verstrichen, kann der Arzt eine Privatvergütung vom Versicherten für die Behandlung verlangen.

Verordnungen von Arznei- und Verbandsmitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln sind auf den Vordrucken als „Geb.-pfl.“ zu kennzeichnen.

Mittel des Sprechstundenbedarfs sind dem Bestand zu entnehmen.

Die Vertragsgrundlagen, aktuelle Änderungen der KBV und das allgemeine Merkblatt zu den Abrechnungsmodalitäten finden Sie nachstehend unter Links und Verweise.