Press Ctrl/Cmd + P to print
or save as PDF

Berufshaftpflichtversicherungsschutz gem. §113 Abs. 2 VVG i.V.m. § 95e SGB V

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wurde für Vertragsärzte die Verpflichtung zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung eingeführt.  Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist seither Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Auch bereits zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Ärzte sind zum Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

Versicherungssummen und Haftung

Die Mindestversicherungssumme für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in Einzelpraxis ohne angestellte Ärzte sowie in Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ohne angestellte Ärzte beträgt:

  • Drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall (bei BAG: je Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut). Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Die Mindestversicherungssumme für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten mit angestellten Ärzten und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mit angestellten Ärzten:

  • Fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Die Mindestversicherungssumme für ermächtigte Ärzte und ermächtigte Psychotherapeuten beträgt:

  • Drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung kann von ermächtigten Ärzten und ermächtigten Psychotherapeuten sowohl über die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses als auch über eine private Berufshaftpflichtversicherung des Ermächtigten nachgewiesen werden.


Hinweis: Assistenten (Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistenten sowie Vertreter) sind von der Nachweispflicht einer Berufshaftpflichtversicherung ausgenommen.

Nachweis gegenüber dem Zulassungsausschuss

Der Nachweis wird gegenüber dem Zulassungsausschuss erbracht. Er erfolgt durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung Ihres Haftpflichtversicherers gemäß § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Versicherungspolicen, vorläufige Deckungszusagen oder sonstige Versicherungsunterlagen werden nicht benötigt und sind zum Führen des Nachweises nicht ausreichend.

Musterbescheinigungen finden Sie im Downloadbereich unterhalb dieses Artikels.