Bedarfsplanung

Geschätzte Lesedauer: 2 min

Die Bedarfsplanung ist ein gesetzliches Instrument zur Steuerung der möglichst gleichmäßigen Verteilung der an der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten; diese wird in der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Auf dieser Grundlage stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen den jeweiligen Bedarfsplan des KV-Bezirks auf, der den Stand und den Bedarf der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung widerspiegelt. Der Bedarfsplan für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland in der zurzeit geltenden Fassung wurde in der Sitzung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen am 12.06.2013 beschlossen und bildet die Grundlage der vom Landesausschuss zu fassenden Beschlüsse über Zulassungsmöglichkeiten und die Anordnung bzw. Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in den einzelnen Planungsbereichen.

Die Planungsbereiche bilden die räumliche Bezugsgröße in der Bedarfsplanung und sind ein Kriterium für die Ermittlungen zum Stand der vertragsärztlichen und ‑psychotherapeutischen Versorgung sowie für die Feststellungen zur Über- bzw. Unterversorgung.

Mit der Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie hat der G-BA mit Beschluss vom 20.12.2012 eine zielgenaue und den regionalen Besonderheiten Rechnung tragende gesetzliche Regelung vorgelegt, die einen gleichmäßigen Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten gewährleisten soll. Aus den ehemals für alle Arztgruppen einheitlichen Planungsbereichen ‑ im Saarland waren dies die Landkreise – wurden je nach Versorgungsebene unterschiedliche Planungsbereiche festgelegt. Dabei gilt die Zielrichtung: Je spezialisierter die Versorgung, desto größer wird der räumliche Zuschnitt des Planungsbereiches.


Hausärztliche Versorgung auf Basis der Mittelbereiche

Die hausärztliche Versorgung wird nunmehr auf der Basis der Mittelbereiche beplant. Im Saarland existieren 12 Mittelbereiche, die kleinräumiger angelegt sind als die Landkreise und bilden eine Planungsraumebene des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) ab. Im Rahmen der hausärztlichen Versorgung verfolgt die neue Bedarfsplanung das Ziel, durch eine kleinräumigere Beplanung eine bessere medizinische Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.

Planungsblätter hausärztliche Versorgung


Zweite Versorgungsebene: Allgemeine fachärztliche Versorgung

Bei der zweiten Versorgungsebene der allgemeinen fachärztlichen Versorgung mit den Arztgruppen:

  • Augenärzte
  • Chirurgen
  • Frauenärzte
  • Hautärzte
  • HNO-Ärzte
  • Kinderärzte
  • Nervenärzte
  • Orthopäden
  • Psychotherapeuten
  • Urologen

ist der Planungsbereich der jeweilige Landkreis.

Planungsblätter allgemeine fachärztliche Versorgung


Dritte Versorgungsebene: Spezialisierte fachärztliche Versorgung

Die dritte Versorgungsebene, die spezialisierte fachärztliche Versorgung, welche die Arztgruppen

  • Anästhesisten
  • Fachärztlich tätige Internisten
  • Kinder- und Jugendpsychiater
  • Radiologen

umfasst, erfolgt die Bedarfsplanung auf Basis einer so genannten Raumordnungsregion, die als Zusammenschluss mehrere Landkreise definiert ist. Für den Bereich der Kassenärztliche Vereinigung Saarland bedeutet dies, dass für die vorgenannten fachärztlichen Arztgruppen das gesamte Saarland als Planungsregion gilt.

Planungsblätter spezialisierte fachärztliche Versorgung


Vierte Versorgungsebene: gesonderte fachärztliche Versorgung

Für die vierte Versorgungsebene, die gesonderte fachärztliche Versorgung mit den Arztgruppen

  • Humangenetiker
  • Laborärzte
  • Neurochirurgen
  • Nuklearmediziner
  • Pathologen
  • Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner
  • Strahlentherapeuten
  • Transfusionsmediziner

wurde als Planungsebene der Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung festgelegt.

Planungsblätter gesonderte fachärztliche Versorgung


Neben der Einteilung der Facharztgruppen in die vorgenannten Versorgungsebenen sieht die neue Bedarfsplanung eine Anpassung der Verhältniszahlen für die einzelnen Arztgruppen vor. Die Verhältniszahl sagt aus, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten in einem definierten räumlichen Bereich jeweils für eine bestimmte Bevölkerungsanzahl zur Verfügung stehen sollen (Ärzte/Psychotherapeuten pro Einwohner).

Die Verhältniszahlen werden unter Einbeziehung eines Demografiefaktors modifiziert; dieser wird durch Altersfaktoren und einen Leistungsbedarfsfaktor berechnet und weist den besonderen Leistungsbedarf der über 65-jährigen Bevölkerung aus. Für die Arztgruppen der Kinderärzte und Kinder- und Jugendpsychiater sowie den Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung kommt der Demografiefaktor nicht zur Anwendung.

Die neue Bedarfsplanung ermöglicht somit gegenüber der bisherigen die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere mit Blick auf die Demografie und die Morbidität der Bevölkerung; auch sollen infrastrukturelle und geographische Gegebenheiten stärker berücksichtigt werden. Sollten sich solche Faktoren als relevant erweisen – also maßgeblichen Einfluss auf die lokale bzw. regionale Versorgungssituation der Bevölkerung haben – können diese bei der Fortschreibung des Bedarfsplans Berücksichtigung finden.

War dieser Artikel hilfreich?
Nein