Zum 1. April 2024 wird die Überweisung von in-vitro-diagnostischen Leistungen vereinheitlicht. Hierzu haben KBV und GKV-Spitzenverband die Paragrafen 24 und 25 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) sowie Muster 10 und die Vordruck-Vereinbarung (Anlage 2 BMV-Ä) angepasst.
In der vertragsärztlichen Versorgung sind bislang zur Beauftragung von In-vitro-Diagnostik nach Kapitel 19 EBM je nach Untersuchung Muster 6 und/oder Muster 10 zu verwenden. Dies führte in den Arbeitsabläufen der Praxen und Labore sowie in der Softwarepflege zu zusätzlichem Aufwand.
Seit dem 1. April 2024 werden deswegen alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt. Leistungen im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom werden wie bisher weiter über Muster 39 beauftragt.
Für die mit der Untersuchung beauftragte Praxis bedeutet dies, dass die dann erbrachten Leistungen ausschließlich auf Scheinart 27 (Laborauftrag) abzurechnen sind. Werden die Leistungen aus den o.g. Kapiteln nicht auf Muster 10 beauftragt, sondern selbst erbracht, so können sie weiter auf Scheinart 00 oder 24 (ambulanter Abrechnungsschein oder Überweisungsschein) abgerechnet werden.