Patientenbezogene Aufzeichnungen § 85 StrlSchG
1. Behandlungen:
30 Jahre nach der letzten Behandlung
2. Untersuchungen volljähriger Personen:
10 Jahre nach der letzten Untersuchung
3. Untersuchungen von Personen unter 18 Jahren:
bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres
4. Untersuchungen im Rahmen von Durchgangsarztverfahren:
15 Jahre
5. Untersuchungen im Rahmen von BG-Verletzungsgefahren:
20 Jahre
Beachten Sie:
Die Verjährungsfrist aus dem BGB für Schadensersatzansprüche aus einem Behandlungsvertrag beträgt
30 Jahre (nach dem letzten Patientenkontakt)! Es empfiehlt sich z.B. alle Aufklärungsbögen entsprechend lange zu archivieren.
Personalbezogene Aufzeichnungen
1. Personendosisüberwachung § 167 StrlSchG
Bis zur Vollendung des 75. Lebensjahr, mindestens 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung
2. Unterweisungen § 63 StrlSchV
Fünf Jahre für Personal
Ein Jahr für andere Personen (z.B. Begleitpersonen im Kontrollbereich)
Gerätebezogene Aufzeichnungen § 117 StrlSchV
1. Abnahmeprüfung
Dauer des Betriebes. Wenn eine neue Abnahmeprüfung angefertigt wird, muss die alte mindestens bis drei Jahre nach dem Abschluss der neuen vollständigen Abnahmeprüfung archiviert werden.
2. Konstanzprüfungsunterlagen
10 Jahre (neue Regelung mit neuer Strahlenschutzverordnung vom 31.12.2018)
3. Aufzeichnungen über Einweisungen § 98 StrlSchV
Betriebsdauer
4. Aufzeichnungen über die Untersuchung eines Vorkommnisses § 109 StrlSchV
30 Jahre (neue Regelung mit neuer Strahlenschutzverordnung vom 31.12.2018, weitere Informationen siehe auch unter Punkt Vorkommnis)