Aufbewahrungsfristen

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Patientenbezogene Aufzeichnungen § 85 StrlSchG

1. Behandlungen:

30 Jahre nach der letzten Behandlung

2. Untersuchungen volljähriger Personen:

10 Jahre nach der letzten Untersuchung

3. Untersuchungen von Personen unter 18 Jahren:

bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres

4. Untersuchungen im Rahmen von Durchgangsarztverfahren:

15 Jahre

5. Untersuchungen im Rahmen von BG-Verletzungsgefahren:

20 Jahre

Beachten Sie:

Die Verjährungsfrist aus dem BGB für Schadensersatzansprüche aus einem Behandlungsvertrag beträgt

30 Jahre (nach dem letzten Patientenkontakt)! Es empfiehlt sich z.B. alle Aufklärungsbögen entsprechend lange zu archivieren.

Personalbezogene Aufzeichnungen

1. Personendosisüberwachung § 167 StrlSchG

Bis zur Vollendung des 75. Lebensjahr, mindestens 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung

2. Unterweisungen § 63 StrlSchV

    Fünf Jahre für Personal

    Ein Jahr für andere Personen (z.B. Begleitpersonen im Kontrollbereich)

Gerätebezogene Aufzeichnungen § 117 StrlSchV

1. Abnahmeprüfung

Dauer des Betriebes. Wenn eine neue Abnahmeprüfung angefertigt wird, muss die alte mindestens bis drei Jahre nach dem Abschluss der neuen vollständigen Abnahmeprüfung archiviert werden.

2. Konstanzprüfungsunterlagen

10 Jahre (neue Regelung mit neuer Strahlenschutzverordnung vom 31.12.2018)

3. Aufzeichnungen über Einweisungen § 98 StrlSchV 

Betriebsdauer

4. Aufzeichnungen über die Untersuchung eines Vorkommnisses § 109 StrlSchV

30 Jahre (neue Regelung mit neuer Strahlenschutzverordnung vom 31.12.2018, weitere Informationen siehe auch unter Punkt Vorkommnis)

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